Heimtierpass und Tollwutimpfung

Nur ein Tier, das nach seiner eindeutigen Identifizierbarkeit gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerghalt der Europäischen Union nach der HeimtierVO.

Heimtierpass und Tollwutimpfung

Ein Hund, der erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders („Chip“) eindeutig indentifizierbar wurde erfüllt damit die Verbringungsvorschriften nicht. Seine Unterbringung in einer Quarantätnestation kann daher angeordnet werden.

Nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates1 beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt, entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder als äußerstes Mittel – sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist – das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird, wenn sich bei den Kontrollen herausstellt, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt. Dabei muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person bei jeder Verbringung eines Heimtieres in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Art. 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.

Weiterlesen:
Hund auf der Fahrbahn

Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder eine Tätowierung eindeutig feststeht, lässt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluss zu, dass das konkrete gechipte Tier über den notwendigen Impfschutz verfügt. Es handelt sich bei der Kennzeichnung und dem auf dieses Tier bezogenen Impfnachweis um formale Anforderungen, die im Interesse einer eindeutigen Zuordnung bei der Verbringung von Tieren ohne weiteren Ermittlungsaufwand kein Abweichen von den normierten Voraussetzungen und keine Ausnahmen zulassen2. Das Nachweisrisiko trägt insofern der Eigentümer des Heimtieres oder die für das Tier bei seiner Verbringung verantwortliche natürliche Person (Art. Abs. 1 VO (EG) Nr. 998/2003).

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 14. September 2009 – 11 B 3622/09

  1. ABl. L 146 S. 1[]
  2. vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 31.07.2009 – 11 B 2919/09 -[]