Ein Angeklagter, der zunächst die Nahrungs- und dann auch die Flüssigkeitsaufnahme mit dem erklärten Ziel verweigert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, entzieht sich dem weiteren Strafverfahren im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Das zu prognostizierende Sich-Entziehen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann auch darin begründet sein, dass sich der Beschuldigte, etwa durch einen sog. Hungerstreik, bewusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt1.
Der Einwand, dass möglichweise eine psychische Erkrankung des Angeklagten schon anfänglich Grund für den Hungerstreik gewesen sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Haftgründe. Denn die Umstände, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet sein2.
Die Untersuchungshaft erweist sich ebenso wenig mit Blick auf den kritischen Gesundheitszustand des Angeklagten als unverhältnismäßig. Den Gesundheitsgefahren ist vorrangig im Rahmen der Untersuchungshaft zu begegnen. Möglich wäre dabei auch ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Allgemeinkrankenhaus unter Bewachung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2017 – AK 18/17










