Döner Kebab oder Drehfleischspieß?

Nicht alles, was am Drehspieß gegrillt wird, ist ein „Döner“. Vielmehr müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Grillfleisch als „Döner“ oder „Döner Kebab“ verkauft werden darf.

Döner Kebab oder Drehfleischspieß?
  • Ein Döner Kebab besteht aus in Scheiben geschnittenem Fleisch vom Rind, Kalb, Schaf oder Lamm, das auf einem senkrechten Drehspieß gegart wird. Ein Teil Hackfleisch darf beigemischt werden, dieser Anteil ist jedoch gesetzlich auf maximal 60 Prozent begrenzt. Mindestens 40 Prozent müssen folglich aus ganzen Fleischscheiben bestehen. Neben Fleisch sind nur bestimmte Zutaten erlaubt: Salz, Gewürze, eventuell Ei, Zwiebeln, Öl, Milchprodukte sowie einige zugelassene Zusatzstoffe.
  • Bei einem Geflügel-Döner, d.h. einem Döner aus Huhn oder Pute, gelten besondere Vorgaben: Es darf ausschließlich Fleisch in Scheiben verwendet werden, Hackfleisch ist hier nicht erlaubt. Der Anteil an Haut darf höchstens 18 Prozent betragen. In der Regel werden hier gewürzte, entbeinte Hähnchenschenkel mit Haut verarbeitet.
  • Werden einem Döner Kebab weitere Bestandteile wie Geflügel, Sojaeiweiß oder Paniermehl hinzugefügt oder liegt der Hackfleischanteil über 60 Prozent, so muss dies in der Bezeichnung klar erkennbar sein, etwa durch Formulierungen wie „Döner Kebab mit Paniermehl“. Werden mehrere zusätzliche Zutaten kombiniert, darf das Produkt nicht mehr als „Döner Kebap“ verkauft werden. Stattdessen ist eine präzise Kennzeichnung erforderlich, zum Beispiel „Drehspieß aus Hackfleisch von Rind und Geflügel mit Paniermehl und Trinkwasser“. Nicht zu verwechseln ist Hackfleisch mit sogenanntem fein zerkleinertem Fleisch. Auch wenn letzteres oft ähnlich verarbeitet wird, handelt es sich rechtlich nicht um Hackfleisch. Produkte, die überwiegend aus dieser Fleischart bestehen, dürfen daher weder als „Hackfleischdrehspieße“ noch als „Döner Kebab“ verkauft werden. Stattdessen müssen sie eindeutig beschrieben sein, etwa mit der Bezeichnung „Drehspieß aus fein zerkleinertem Rindfleisch mit …“.

Und auch ein Trick, der bei vielen Zubereitungen funktioniert, ist bei Döner nicht möglich: Drehspieße, deren Zusammensetzung die Voraussetzungen für ein „Döner Kebap“ nicht erfüllt, dürfen auch nicht unter der Bezeichnung „Döner Kebap Art“ verkauft werden.

Und was passiert, wenn ein Drehspieß entgegen diesen Regeln doch als „Döner“ bezeichnet wird? Dann wird es zu einem Fall für die Strafjustiz, wie aktuell ein Fall des Amtsgerichts Hannover zeigt, das einen 52-jährigen wegen Inverkehrbringens eines Lebensmittels mit irreführender Bezeichnung nach § 59 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs (LFGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 720,00€ verurteilt hat:

Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten Dritten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer seit Ende 2016 ein Restaurant auf dem Engelbosteler Damm in der Nordstadt von Hannover. Im Rahmen einer Kontrolle am 22.09.2023 wurde er von der Landeshauptstadt darauf hingewiesen, dass er das in seinem Laden angebotene Fleischprodukt nicht „Döner Kebap“ nennen darf, da es den Anforderungen der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse für „Döner Kebap“ nicht entsprach. So wies der angebotene „Lamm-Döner“ einen erhöhten bis ausschließlichen Anteil von Jungbullenfleisch auf. Auch der „Kalbs-Döner“ entsprach in seiner Zusammensetzung aus Kalb- und Rindfleisch nicht der Verkehrsauffassung. In der Folgezeit unterließ er es, eine Korrektur der Falschbezeichnung u.a. durch Ausarbeitung neuer Karten oder Flyer vorzunehmen. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung wurde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde Döner Kebap enthalten. Auch an einem weiteren Kontrolltermin am 30.11.2023 bestand der Mangel fort.

Mit Strafbefehl vom 01.04.2025 setzte das Amtsgericht Hannover auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00€ fest. Nachdem der Angeklagte über seinen Verteidiger Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.09.2025 bestimmt. Der Angeklagte beschränkte wenige Tage vor der Hauptverhandlung seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe, sodass das Gericht im schriftlichen Beschlussverfahren entschied. Da das Gewerbe mittlerweile abgemeldet war und der Angeklagte vom Bürgergeld lebte, setzte das Gericht eine Tagessatzhöhe von 18,00€ fest.

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 24. September 2025 – 204 Cs 20/25

Bildnachweis:

  • Döner Kebab: Frank Rietsch