Unterhaltsänderung einer Grunddienstbarkeit

§ 877 BGB regelt eine nachträgliche Abwandlung der Befugnisse des Berechtigten, die unter Wahrung der Identität des bestehenden Rechts weder Begründung, Übertragung, Belastung noch Aufhebung ist. § 877 BGB regelt nicht Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen.

Unterhaltsänderung einer Grunddienstbarkeit

Im hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall will die Beteiligte den Inhalt der eingetragenen Dienstbarkeit in Bezug auf die Befugnisse des eingetragenen Begünstigten nicht ändern – der Eigentümer des herrschenden Grundstücks soll das Wegerecht weiterhin so, wie es bestellt ist, nutzen dürfen, sondern dahin erweitern, dass das eingetragene Wegerecht auch von dem Eigentümer des auf zwei anderen Grundstücken errichteten Tiefgaragenerweiterungsbaus genutzt werden darf. Eine solche Änderung der Rechtsinhaberschaft ist von der in § 877 BGB geregelten Inhaltsänderung, wonach für Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück die §§ 873, 874 und 876 BGB Anwendung finden, nicht erfasst und nicht zulässig. Der Inhalt eines Grundstücksrechts wird durch die Gesamtheit der mit ihm verbundenen Befugnisse und Pflichten bestimmt. § 877 BGB regelt demnach eine nachträgliche Abwandlung der Befugnisse oder Pflichten des Berechtigten, die unter Wahrung der Identität des bestehenden Rechts weder Begründung, Übertragung, Belastung noch Aufhebung ist. § 877 regelt daher nur Inhaltsänderungen, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken, nicht jedoch Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen1.

Die Beteiligte hat daher zur Verwirklichung ihrer Absicht, auch zugunsten des Eigentümers der Grundstücke, auf denen die neuen Tiefgaragenplätze erbaut sind, ein Wegerecht zu bestellen, nur die Möglichkeiten,

  • entweder das bestehende Recht aufzuheben und zugunsten der Eigentümer aller herrschenden Grundstücke neu zu bestellen
  • oder unter Beibehaltung des bestehenden Wegerechts ein neues, ggf. gleichrangiges Wegerecht für den Eigentümer der Grundstücke, auf denen die neuen Tiefgaragenplätze erbaut sind, zu bestellen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 15 W 122/14

  1. vgl. MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 877 Rn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [2012] § 877 Rn. 8, 9, 22[]