Sozialkassen der Bauwirtschaft – und die Rohrreinigung

Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden können bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen im Sinne des VTV darstellen und damit grundsätzlich die Beitragspflicht zur Sozialkasse der Bauwirtschaft auslösen. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine tarifliche Ausnahme für das Installateur- und Heizungsbauergewerbe, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die prägende Zuordnung seines Betriebs zu diesem Gewerk.

Sozialkassen der Bauwirtschaft – und die Rohrreinigung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte die Sozialkasse der Bauwirtschaft von einem Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 135.597 € für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2021 und vertrat die Auffassung, dessen Betrieb unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Arbeitgeber führte überwiegend Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen durch; Rohrsanierungen machten demgegenüber nur einen geringeren Teil der Tätigkeit aus. Während die Sozialkasse diese Arbeiten als bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen einstufte, sah der Arbeitgeber darin reine Reinigungsdienstleistungen ohne baulichen Bezug.

Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden1 als auch das Hessische Landesarbeitsgericht2 wiesen die Klage der Sozialkasse nach Beweisaufnahme ab. Auf die Revision der Sozialkasse bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Klageabweisung für den Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018, da die Ansprüche insoweit verfallen seien, für die Zeit von Dezember 2018 bis Mai 2021 verurteilte das Bundesarbeitsgericht dagegen den Arbeitgeber zur Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 97.65f3, 00 €.

Die Sozialkasse kann von dem Arbeitgeber für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2021 Sozialkassenbeiträge in Höhe von 97.653, 00 Euro verlangen. Hinsichtlich der Forderung für die Monate Dezember 2017 bis November 2018 in Höhe von 37.944, 00 Euro ist die Klage unbegründet, weil die Ansprüche nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht wurden.

Die Pflicht des Arbeitgebers, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, folgt für die Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2018 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V Nr. 25, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 03.05.2013 idF vom 24.11.2015 (VTV 2015), für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2021 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V Nr. 25, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 28.09.2018 (VTV 2018) und für die Zeit von Januar 2021 bis Mai 2021 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V Nr. 25, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 28.09.2018 idF vom 29.01.2021 (VTV 2021). Die Bindung des Arbeitgebers an die jeweiligen VTV beruht auf § 5 Abs. 4 TVG in Verbindung mit den Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 04.05.20163; vom 07.05.20194; und vom 01.06.20215.

Der im Land Hessen gelegene Betrieb des Arbeitgebers unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 VTV. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VTV).

Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen wurde der Gewerbebetrieb des Arbeitgebers im streitgegenständlichen Zeitraum auch vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Die von seinen Arbeitnehmern versehenen Rohrleitungsbauarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV; die überwiegend erledigten Rohrreinigungsarbeiten werden vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst. Der Betrieb ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV vom Geltungsbereich der VTV ausgenommen.

Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in dem fraglichen Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweils maßgeblichen VTV fallen6.

Tätigkeiten der Kanalrohrreinigung und -sanierung sowie der Rohrreinigung außer- und innerhalb von Gebäuden können grundsätzlich unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 bzw. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen.

Kanalrohrreinigungs- und -sanierungsarbeiten außerhalb von Gebäuden werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erfasst. Hiernach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV solche Betriebe, die – arbeitszeitlich überwiegend – Rohrleitungsbauarbeiten ausführen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versteht man unter Rohrleitungsbauarbeiten das Verlegen und Montieren von Rohren, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt7. Soweit die Arbeiten zum Beispiel in Rohrschächten ausgeführt werden, handelt es sich um Rohrleitungstiefbauarbeiten, während Arbeiten an der Oberfläche Rohrleitungsbauarbeiten sind. Die Tarifvertragsparteien wollten bezüglich der Rohrleitungen sicherstellen, dass sowohl die oberirdische als auch die unterirdische Rohrverlegung mit und ohne dazugehörige Erdarbeiten erfasst wird8. Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandsetzung und Instandhaltung von Rohrleitungen zu fassen. Werden Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV verrichtet, sind ihnen außerdem diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die mit diesen in Zusammenhang stehen9.

Dass Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn grundsätzlich nur bis zum Hausanschluss – inkl. des Anschlusses selbst – reichen10, ergibt sich aus dem Berufsbild des Rohrleitungsbauers gemäß der maßgeblichen Berufsausbildungsverordnung. Das Verlegen von oder Arbeiten an Rohren innerhalb von (Wohn-)Gebäuden ist hingegen nicht Gegenstand der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ bzw. des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin mit dem darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin.

Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) vom 02.06.199911 idF vom 20.02.200912 enthält zum einen im 3. Abschnitt des Zweiten Teils Vorschriften für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin. Diese Berufsausbildung kann mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ durchlaufen werden (§ 18 Satz 1 BauWiAusbV). Sie erstreckt sich auf das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15 BauWiAusbV), wozu nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin unter anderem das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen, der Einbau von Druckrohrleitungen und Armaturen sowie das Prüfen auf Dichtheit gehören13. Soweit es um den Schwerpunkt Kanalbauarbeiten geht, müssen unter anderem Rohre eingebaut und Hausanschlüsse hergestellt werden können14. Es findet sich kein Bezug zu Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden.

Zum anderen sieht § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BauWiAusbV den staatlich anerkannten, auf dem Tiefbaufacharbeiter/der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin vor. Insoweit enthält der 11. Abschnitt des Dritten Teils verschiedene Regelungen. Zum Gegenstand der Berufsausbildung gehört nach § 73 BauWiAusbV unter anderem das „Einbauen“ und das „Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen“ (Nr. 10, Nr. 11). Im dritten Ausbildungsjahr soll für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin gelernt werden, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen zu schützen, Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (Nr. 10 Buchst. d sowie Nr. 11 Buchst. a und b der Anlage 14 [zu § 74] BauWiAusbV). Die Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau kann sich dementsprechend nach § 77 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BauWiAusbV unter anderem auf das Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen (Buchst. a), Druckrohrleitungen und Hausanschlüssen (Buchst. b) und das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (Buchst. c) erstrecken. Hiernach wird der Rohrleitungsbauer bis zum Hausanschluss tätig, nicht aber in Häusern. Ausbildungsinhalte zur Arbeit innerhalb von Gebäuden finden sich nicht, wohl aber zu Tätigkeiten im Außenbereich. Es werden Baugruben, Gräben (§ 73 Nr. 8 BauWiAusbV), Verkehrswege und Schachtbauwerke hergestellt (§ 73 Nr. 9 und 7 BauWiAusbV), insoweit Rohrleitungen eingebunden und gesichert und Schachtbauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abgedichtet sowie vor Korrosion und chemischen Einflüssen geschützt (Nr. 7 der Anlage 14 [zu § 74] BauWiAusbV). Auch nach der Tätigkeitsbeschreibung der Agentur für Arbeit handelt es sich bei den Rohrleitungsbauarbeiten bzw. -tiefbauarbeiten – typischerweise – um Arbeiten im Freien15, wo über weite Strecken verlaufende Rohrleitungssysteme für Wasser, Erdöl, Erdgas oder Fernwärme erwähnt werden. Beim Verlegen solcher Rohre sind große, schwere Rohrstücke mit Kränen oder anderen Hebezeugen in die Baugrube zu heben und an der richtigen Stelle zu platzieren. Montiert werden die Rohre dann in der Grube. Zudem werden Rohrsanierungs, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen durchgeführt. Ferner wird beschrieben, dass Hausanschlüsse hergestellt oder repariert werden16.

Anderes gilt allerdings bei Rohrleitungsbauarbeiten an/in technischen Industrieanlagen. Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich die tariflich geforderten Tätigkeiten nicht danach einteilen lassen, ob sich eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit dazugehörigen Pumpen, Armaturen oä. innerhalb einer industriellen Anlage befindet oder ob es sich um Versorgungsrohrleitungen außerhalb einer solchen Anlage handelt. Daran hält das Bundesarbeitsgericht auch weiterhin fest. Gerade bei größeren industriellen Anlagen würde eine Unterscheidung nach „innerhalb/außerhalb“ solcher Anlagen zu zufälligen Ergebnissen führen. Bei identischen Tätigkeiten würde es vom Ort ihrer Erbringung abhängen, ob sie dem Anwendungsbereich des VTV unterfielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Rohrleitungsbaus so einschränken und Rohrleitungen innerhalb von industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bietet der VTV nicht17. Auf sonstige Gebäude, insbesondere Häuser („bis zum Hausanschluss“), lässt sich das allerdings im Hinblick auf die dargelegten Ausbildungsinhalte nicht übertragen, soweit es dort um versorgungstechnische Anlagen einschließlich der entsprechenden Rohrleitungen geht.

Soweit Rohrreinigungsarbeiten im Außenbereich – zB zur Beseitigung von Verstopfungen, Ablagerungen und eingewachsenem Wurzelwerk – durchgeführt werden, können sie als Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV fallen. Gleiches gilt für TV-Inspektionen und Dichtigkeitsprüfungen. Dies gilt insbesondere, wenn sie als Zusammenhangstätigkeiten18 zu Rohrsanierungsarbeiten erledigt werden oder zu dem Zweck erfolgen, im Anschluss an die Überprüfung und/oder Reinigung Sanierungsaufträge generieren zu wollen. Betriebsprägend ist dann die Rohrsanierung als der mit dem Betrieb verfolgte Zweck, für den die Gesamtleistung entscheidend ist. Denn die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit19.

Rohrreinigungen innerhalb von Gebäuden können unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen.

§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Das ist der Fall, wenn sie nach Herkommen und Üblichkeit oder nach den verwendeten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden20.

Hierzu können grundsätzlich auch Rohrreinigungsarbeiten im Innenbereich eines Gebäudes zählen, wenn sie mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Denn auch die Reinigung von Rohren dient dazu, das Bauwerk, an dem sie ausgeführt werden, instand zu halten bzw. instand zu setzen. Instandsetzung und -haltung sind alle Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und/oder der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit eines Bauwerkes oder Gebäudes dienen21. Nach der DIN 31051 wird Instandhaltung definiert als „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“. Dazu gehören die Inspektion, Wartung und Instandsetzung22. Darunter ist auch die Rohrreinigung zu fassen. Sind Rohre verstopft, erfüllen sie den vorgegebenen Zweck nicht oder nur einschränkt. Damit ist auch – je nach Grad der Verstopfung in unterschiedlichem Maß – die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Bauwerkes oder Gebäudes eingeschränkt. Diese ist erst wieder vollständig hergestellt, wenn die Rohre von Verunreinigungen und Verstopfungen befreit sind. Solche Reinigungsarbeiten dienen auf einem kleinen, speziellen Gebiet damit der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken.

Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei, weil „schlichte Reinigungsarbeiten“ an Rohren nicht baugewerblich seien. Vielmehr unterfallen die zu mindestens 65 % und somit überwiegend im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführten Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV; die ansonsten ausgeführten Rohrsanierungsarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV ist nicht gegeben.

Unstreitig wurden zu einem geringeren Teil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Rohrleitungssanierungen und somit Rohrleitungsbauarbeiten im Außenbereich wie das Abfräsen von Kalkablagerungen, Wurzelwerk und Reparaturen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten, also Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erbracht.

Die arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Wie ausgeführt, dienen auch Rohrreinigungsarbeiten dazu, ein Bauwerk instand zu setzen bzw. instand zu halten. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Arbeitgebers auch nicht darauf an, ob die Rohrleitungen völlig zugesetzt sind oder noch ein teilweiser Durchfluss möglich ist. Ebenso wenig ist von Relevanz, dass die Substanz der Rohrleitungen bei der Reinigung nicht verändert wird.

Die durchgeführten Arbeiten waren auch baulich geprägt, sie wurden mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt. Die Beseitigung der Verstopfung erfolgte mithilfe eines auf einer Welle sitzenden Fräskopfes, der händisch oder mittels eines Akkuschraubers gedreht wird. Akkuschrauber und Fräsaufsatz sind typische Arbeitsmittel (auch) des Baugewerbes23. Daneben wurden Druckreinigungsgeräte – sog. Druckluftpistolen – eingesetzt. Diese arbeiten zwar mit weniger Druck als Hochdruckreinigungsgeräte, die bei Rohren innerhalb von Gebäuden aufgrund des zu großen Drucks nicht genutzt werden können. Dennoch handelt es sich um ein besonderes Werkzeug zur Beseitigung von Verstopfungen.

Soweit der Arbeitgeber in seiner Revisionserwiderung ausführt, mindestens 65 % der betrieblichen Arbeitszeit entfielen auf „isolierte“ Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten und die Beseitigung von Verstopfungen in Rohren mittels einer Fräse sowie das sich daran anschließende Spülen der Leitung mit Hochdruck seien darin nicht enthalten, steht dies mit den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht im Einklang. Neuer Sachvortrag ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig; eine zulässige Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO hat der Arbeitgeber insoweit nicht erhoben.

Diese arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Rohrreinigungsarbeiten sind aber auch solche des Gas- und Wasserinstallations-/Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV (jetzt: Installateur- und Heizungsbauergewerbe).

Das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe und das Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe wurden zum 1.04.1998 zum Gewerbe „Installateur und Heizungsbauer“ zusammengefasst. Im Jahr 2003 wurde das neue Berufsbild „Anlagenmechaniker/in für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik“ eingeführt mit der entsprechenden Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik24. Die Tarifvertragsparteien der VTV haben diese Zusammenfassung der Gewerbe in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV allerdings bis heute nicht nachvollzogen. Trotzdem ist für die Feststellung, ob ein Betrieb nach dieser Vorschrift vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, auf das neugefasste Gewerbe abzustellen25.

Rohrreinigungsarbeiten zur Beseitigung von Verstopfungen im Innenbereich werden – auch – von Betrieben des Installateur- und Heizungsbauergewerbes ausgeführt. Sie sind Teil der Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitärtechnik, was sich für den streitgegenständlichen Zeitraum aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker bzw. zur Anlagenmechanikerin für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAMAusbV) vom 28.04.201626 ergibt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 12 SHKAMAusbV gehört zu den zu erlernenden Tätigkeiten das Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen. Nach der hiermit korrespondierenden lfd. Nr. 6 des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik zählt dazu das umweltgerechte Reinigen von Rohrleitungen.

Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um – hier nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV – aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden27. Dies war vorliegend der Fall.

Damit liegen sowohl bauliche Leistungen als auch solche eines Installateur- und Heizungsbauerbetriebs vor. Aus dem Vortrag des Arbeitgebers ergibt sich aber nicht, dass die Rohrreinigungstätigkeiten dem Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum das Gepräge eines Installateur- und Heizungsbauergewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV gegeben haben; darauf hat er sich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht auch nicht berufen. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast28. Die Abgrenzung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie nach dem Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten, was sich insbesondere danach richtet, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen29. Eine Anleitung oder Ausführung der Rohrreinigungsarbeiten durch Fachleute des ausgenommenen Gewerks ist ebenso wenig vorgetragen oder vom Landesarbeitsgericht festgestellt wie sonstige Umstände, die für ein Gepräge des Betriebs des Arbeitgebers als solchen des Installateur- und Heizungsbauergewerbes sprechen könnten.

Die der Höhe nach unstreitigen Beitragsansprüche von 135.597,00 € sind zum Teil – in Höhe von 37.944,00 € – verfallen.

Für die hier begehrten Ansprüche gilt eine Verfallfrist von drei Jahren ab Fälligkeit, da die erhobenen Beiträge nach dem 1.01.2015 fällig geworden sind (vgl. § 21 Abs. 1 VTV 2018 und 2021). Das gilt auch, soweit für die Beitragserhebung der VTV 2015 maßgeblich ist, denn mit dem Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1.01.2019 wurde die Verfallfrist für solche Ansprüche, die nach dem Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, wirksam auf drei Jahre verkürzt30.

Die Sozialkasse hat die Beitragsansprüche nur zum Teil innerhalb der maßgeblichen Frist anhängig gemacht.

Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2017 und die Ansprüche für Januar bis November 2018 waren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2015 zum 20. Kalendertag des Folgemonats fällig. Danach waren die insoweit jüngsten Ansprüche aus November 2018 fällig am 20.12.2018, die weiteren Ansprüche bereits davor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV 2018 in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte für eine spätere Kenntnis mit dem 31.12.2018. Ein Verfall der Ansprüche für die Monate Dezember 2017 bis November 2018 trat gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zum 1.01.2022 ein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 VTV 2018 wird der Verfall zwar auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden. Mit dem erst im November 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Mahnantrag konnte die Sozialkasse diese Beitragsansprüche jedoch nicht mehr fristwahrend anhängig machen.

Die geltend gemachten Beitragsansprüche für Dezember 2017 sowie für Januar bis November 2018 betragen der Höhe nach insgesamt 37.944, 00 Euro. Für jeweils vier gewerbliche Arbeitnehmer hat die Sozialkasse seine Ansprüche im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage geltend gemacht. Diese betrugen für Dezember 2017 726, 00 Euro und für das Jahr 2018 monatlich 753, 00 Euro; insgesamt für den vorgenannten Streitzeitraum 36.036, 00 Euro. Für jeweils zwei Angestellte hat die Sozialkasse die Festbeiträge nach § 16 VTV 2015 in Höhe von monatlich 79, 50 Euro geltend gemacht. Hieraus folgt eine weitere Summe verfallener Ansprüche in Höhe von 1.908, 00 Euro.

Die übrigen Ansprüche für Dezember 2018 bis 31.05.2021 wurden hingegen mit den Mahnanträgen aus November 2022 fristwahrend bei Gericht anhängig gemacht. Sie sind in den Mahnanträgen auch in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden31.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung konkretisiert die Abgrenzung zwischen baugewerblichen Tätigkeiten und bloßen Dienstleistungsarbeiten bei der Rohrreinigung. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass auch Rohrreinigungen innerhalb von Gebäuden als bauliche Instandhaltungsarbeiten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen können, wenn sie mit typischen Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass sich Arbeitgeber nicht allein auf die Überschneidung mit dem Tätigkeitsbild des Installateur- und Heizungsbauergewerbes berufen können; entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb tatsächlich durch dieses Gewerk geprägt wird und der Arbeitgeber dies substantiiert darlegt und beweist. Schließlich zeigt die Entscheidung, dass auch berechtigte Beitragsforderungen der Sozialkasse an tariflichen Ausschlussfristen scheitern können, sodass sowohl Sozialkassen als auch Arbeitgeber die Verfallfristen sorgfältig im Blick behalten müssen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 AZR 147/25

  1. ArbG Wiesbaden 25.04.2024 – 4 Ca 542/22 SK[]
  2. Hess. LAG 10.06.2025 – 12 SLa 511/24 SK[]
  3. BAnz. AT 9.05.2016 B4; vgl. zur Wirksamkeit der AVE BAG 20.11.2018 – 10 ABR 12/18[]
  4. BAnz. AT 17.05.2019 B1[]
  5. BAnz. AT 15.06.2021 B1[]
  6. st. Rspr., vgl. ausf. dazu zB BAG 27.08.2025 – 10 AZR 170/24, Rn. 16 mwN[]
  7. BAG 21.01.2015 – 10 AZR 55/14, Rn. 24 mwN[]
  8. BAG 8.12.2010 – 10 AZR 710/09, Rn. 17 mwN; 17.11.2010 – 10 AZR 845/09, Rn. 25; 21.10.2009 – 10 AZR 90/09, Rn. 22[]
  9. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 18 mwN[]
  10. so schon BAG 21.10.2009 – 10 AZR 90/09, Rn. 22[]
  11. BGBl. I S. 1102[]
  12. BGBl. I S. 399[]
  13. vgl. zu II B Nr. 10 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV[]
  14. II C Nr. 10 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV[]
  15. https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/2243#taetigkeit, abgerufen am 13.05.2026[]
  16. https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/2243#taetigkeit_berufsbeschreibung_taetigkeitsinhalte, abgerufen am 13.05.2026[]
  17. BAG 21.01.2015 – 10 AZR 55/14, Rn. 23[]
  18. zu dem Begriff vgl. BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 36 ff. mwN, BAGE 176, 360; vgl. zu Akquisetätigkeiten BAG 18.10.2023 – 10 AZR 71/23, Rn. 22 ff.[]
  19. vgl. BAG 14.07.2021 – 10 AZR 190/20, Rn. 32 mwN, BAGE 175, 240[]
  20. st. Rspr., vgl. zB 18.10.2023 – 10 AZR 71/23, Rn.20 mwN; 14.07.2021 – 10 AZR 190/20, Rn. 31, BAGE 175, 240[]
  21. BAG 23.10.2024 – 10 AZR 267/23, Rn. 44 mwN; 3.12.2003 – 10 AZR 107/03, zu II 3 e der Gründe[]
  22. https://www.bfga.de/arbeitsschutz-lexikon-von-a-bis-z/fachbegriffe-c-i/instandhaltung/, abgerufen am 13.05.2026[]
  23. vgl. dazu zB BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 32, BAGE 176, 360; 15.01.2014 – 10 AZR 415/13, Rn.19; 14.01.2004 – 10 AZR 182/03, zu II 4 b aa der Gründe[]
  24. BGBl.2003 I S. 1012[]
  25. vgl. ausführl. BAG 21.10.2009 – 10 AZR 73/09, Rn.19 f. mwN[]
  26. BGBl.2016 I S. 1025[]
  27. BAG 18.09.2024 – 10 AZR 162/23, Rn. 25 mwN[]
  28. st. Rspr., vgl. zB BAG 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 25 mwN[]
  29. vgl. zum Ofensetzerhandwerk BAG 18.09.2024 – 10 AZR 162/23, Rn. 33; zum Elektroinstallationsgewerbe BAG 27.04.2022 – 10 AZR 263/19, Rn. 34; zum Lüftungsbauergewerbe BAG 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn.19 mwN[]
  30. vgl. BAG 12.10.2022 – 10 AZR 341/20, Rn. 41 ff.[]
  31. vgl. dazu BAG 24.02.2021 – 10 AZR 43/19, Rn. 46 mwN[]