Ist in einem geschlossenen Vertrag eine Schiedsklausel enthalten, in der sich die Beteiligten sinngemäß dazu verpflichten, vor Anrufung des zuständigen Gerichts einen Schlichtungsversuch vor dem Schiedsgericht zu unternehmen, ist eine vorherige Klage nicht zulässig.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage der ehemaligen Investorengesellschaft des Golfplatzprojektes „Plateau 27 – Leben am Golf“ abgewiesen. Sie haben von der Ortsgemeinde Temmels den Ersatz vergeblicher Planungsaufwendungen für das Golfplatzprojekt (9-Loch-Golfplatz, Luxushotel und 300 Wohneinheiten auf der Gemarkung Tawern, 18-Loch-Golfplatz mit Nebenanlagen auf der Gemarkung Temmels) verlangt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier sei die Klage wegen der im Projektentwicklungsvertrag geschlossenen Schiedsklausel, in der sich die Beteiligten sinngemäß dazu verpflichtet hätten, vor Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts einen Schlichtungsversuch vor dem Schiedsgericht zu unternehmen, derzeit noch nicht zulässig.
Zur weiteren Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, da der geltend gemachte Ersatzanspruch verjährt sei. Die Verjährungsfrist sei im Juli 2012 abgelaufen, sodass der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2012 bereits verjährt gewesen sei.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 21. August 2013 – 5 K 1229/12.TR











