Nach § 833 BGB ist der Halter eines Tieres dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier eine Sache beschädigt wird. Dabei ist unter einer beschädigten Sache im Sinne des § 833 BGB auch gemäß § 90 a BGB ein anderes Tier zu verstehen. Im hier vorliegenden Fall hatte
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