Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung zweier Hunde entspricht den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass hieraus die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar eine Verletzungsabsicht gefolgert werden kann. Eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe des an einem einem solchen Vorfall beteiligten Boxermischlings kann daher deswegen nicht angenommen werden.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiendenen Fall wehrte sich der Antragsteller gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes, wohl eines Boxermischlings, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Frau F hat mit ihrem angeleinten Hund – einem Jack-Russel-Terrier – ein Grundstück passiert, und dabei ist ihr Hund vom freilaufenden Hund der dort wohnhaften Hundebesitzerfamilie des Antragstellers angegriffen und ins rechte Ohr gebissen worden. Daraufhin wurde der Hund des Antragstellers vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Ziffer 1 NHundG mit sofortiger Wirkung als Gefahrhund eingestuft.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Begründet die Sachlage die Annahme eines nach gegenwärtiger Sachlage noch offenen Ausgangs des Klageverfahrens, so ist entscheidend, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ein wesentliches Gewicht zukommt, weil nach der gesetzgeberischen Wertung Rechtsbehelfe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 NHundG). Demgegenüber sind die privaten Interessen des Antragstellers nicht von ausschlaggebendem Gewicht. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt weder darin, dass nunmehr der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde belegen muss, noch dass er den Hund einem Wesenstest unterziehen, ihn kennzeichnen lassen und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen muss. Nach der vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung der gewandelten Anschauung in der Bevölkerung im NHundG getroffenen Risikobewertung ist es einem Hundebesitzer vielmehr generell zumutbar, schon bei einem Gefahrenverdacht einen Wesenstest mit dem Hund durchzuführen. Die zunächst abzuschließende Haftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 NHundG) kann, sollte der Bescheid letztlich doch aufgehoben werden, gekündigt werden, so dass die finanzielle Belastung nur für einen vorübergehenden Zeitraum besteht1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt danach mit Blick auf den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens nur in Betracht, wenn ein Erfolg der Klage überwiegend wahrscheinlich ist, weil sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. Dies ist im vorliegenden Verfahren indes der Fall.
Rechtsgrundlage der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 NHundG. Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG). Einen solchen die behördliche Ermittlungszuständigkeit zur Rechtspflicht verdichtenden Hinweis sieht der Gesetzgeber insbesondere dann gegeben, wenn ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG) oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NHundG). Mit diesen Regelungen gibt der niedersächsische Gesetzgeber der Behörde zugleich programmatisch die Richtung ihrer Ermittlungen vor, um eine tragfähige Grundlage für von ihr nach § 7 Abs. 1 S. 2 NHundG zu treffende Entscheidung, ob der Hund gefährlich ist, zu schaffen. Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich nach der gesetzlichen Konstruktion aus einer über das „artgerechte“ Potential von Hunden hinausgehenden, nämlich gesteigerten Aggressivität eines Hundes. Insofern stellen die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG zur Bewertung der Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe nämlich ausdrücklich auf das „natürliche Maß“ der Spezies ab, bezüglich dessen das Individuum eine „hinausgehende“ und damit gesteigerte Disposition zeigt2. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine das artgerechte Potential übersteigende Disposition gerade dann zu erwägen ist, wenn der Hund Menschen oder Tiere gebissen hat. Wie die gesetzliche Aufzählung der Regelbeispiele zeigt, ist gerade ein „Beißvorfall“ deshalb von der Behörde daraufhin zu hinterfragen, ob dieser Ausdruck einer nicht mehr artgerechten, nämlich „gesteigerten“ Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe und damit Aggressivität des Hundes ist. Dementsprechend hebt auch § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NHundG entscheidend darauf ab, ob Ziel der Züchtung, Ausbildung oder Abrichtung eines Hundes eine „über das natürliche Maß hinausgehende“ und deshalb nicht mehr artgemäße Kampbereitschaft oder Schärfe bzw. Angriffslust eines Hundes gewesen ist. Dabei ist es der Behörde von Gesetzes wegen nicht verwehrt, spezifischen Sachverstand zur Beurteilung eines Hundes und seines Verhaltens auch mit Blick auf ein aktenkundig gewordenes konkretes Geschehen heranzuziehen, insbesondere den eigenen veterinärärztlichen Dienst mit der Bewertung von „artgerechter“ und „gesteigerter“ Aggressivität zu befassen. Soweit die allgemeine Lebenserfahrung ihrer zuständigen Verwaltungsmitarbeiter zur Beurteilung ausreicht, kann sie von Rechts wegen darauf verzichten3; dabei dürfte es sich indes zugleich um Sachverhalte handeln, die in einem Verwaltungsrechtsstreit bezüglich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der tatrichterlichen Würdigung ohne Beiziehung eines Sachverständigen in gleicher Weise zugänglich sind. Aber auch der Rekurs auf die allgemeine Lebenserfahrung befreit Behörde wie Gericht nicht davon, dass sich deren Maßstäbe und Bewertungen nicht in Widerspruch setzen dürfen zur einschlägigen natur-, insbesondere veterinärwissenschaftlichen Erkenntnislage, weshalb die allgemeine Lebenserfahrung insoweit notwendigerweise von einem ausreichenden „Hundeverstand“ geprägt sein muss4. Anderenfalls wären laienhafte Fehldeutungen hundlichen Verhaltens selbst in diametraler Abweichung vom gesetzlich vorgegebenen Maßstab einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität und damit letztlich Entscheidungen contra legem zu vergegenwärtigen.
Ergibt die von der Behörde einzuleitende Prüfung danach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie die Gefährlichkeit des Hundes fest (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG). Nach der gesetzlichen Wertung ist indes nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes nachweislich belegen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Tatsachen ein „Verdacht“ auf eine Gefährlichkeit des Hundes aufgrund einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität besteht. Mit dieser Regelung im NHundG hat der nds. Gesetzgeber auf die Unruhe in der Bevölkerung im Zusammenhang mit den in den vergangenen Jahren in den Medien wiedergegebenen „Beißvorfällen“ reagiert. Diese Vorfälle haben in weiten Teilen der Bevölkerung zu einer geänderten Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren geführt. Es stand dem Gesetzgeber frei, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Bevölkerung einerseits und der Hundehalter andererseits die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr, einem Gefahrenverdacht oder einem „Besorgnispotential“ begegnet werden soll. Der Gesetzgeber konnte mithin Rechtsgrundlagen schaffen, mit denen bereits bloße Risiken vermindert werden sollen, für die – sei es auch nur aufgrund eines gesellschaftlichen Wandels oder einer veränderten Wahrnehmung in der Bevölkerung – nunmehr (von der Bevölkerung) Regelungen gefordert werden. Dieses geschieht in der Regel durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von einer direkten „Gefahrenabwehr“ zur „Vorsorge“ gegen drohende Schäden5. Ziel des § 7 NHundG ist eine derartige „Vorsorge“ gegen möglicherweise erst drohende Schäden6, die der Gesetzgeber jedoch mit eine Einschätzung der Gefährlichkeit des einzelnen Hundes verknüpft. Entscheidend ist daher, ob aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Behörde der „Verdacht“ einer gefahrbegründenden gesteigerten Aggressivität des Hundes bei sach- und fachgerechter Würdigung durch Tatsachen begründet wird.
Diese Rechts- und Tatsachenfrage kann nicht einem der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen bleiben, insbesondere ist der vom Halter eines gefährlichen Hundes im Erlaubnisverfahren nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 NHundG durch Wesenstest beizubringende Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten insoweit nicht geeignet. Der Wesenstest zielt nicht auf die Gefährlichkeit des Hundes, sondern setzt diese – entsprechend der das Erlaubnisverfahren erst erfordernden behördlichen Entscheidung – voraus. Unabhängig von seinem Ergebnis hat der Wesenstest auch von Rechts wegen keinen Einfluss auf die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit, bei der es auch dann bleibt, wenn die Fähigkeit des gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen wird. Denn der Wesenstest stellt nur eine Momentaufnahme dar und ist grundsätzlich nicht geeignet, die vorher festgestellte Gefährlichkeit des Hundes in Frage zu stellen7. So knüpfen insbesondere die Halten und Führen eines gefährlichen Hundes einschränkenden Regelungen des § 14 NHundG offenkundig an den Fortbestand des die Gefährlichkeit feststellenden Bescheids an. Ein positiver Wesenstest ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass die nach § 8 NHundG erforderliche Erlaubnis zum Halten eines sozialverträglichen, aber nach wie vor im Sinn des Gesetzes für gefährlich erachteten Hundes erteilt werden kann. Dies bedeutet indes, dass die Entscheidung, ob Tatsachen den Verdacht der Gefährlichkeit rechtfertigen, nicht deshalb generell ohne Beiziehung einschlägigen Sachverstands getroffen werden kann und muss, weil ein vom Gesetzgeber vorgesehener nachfolgender Wesenstest dies hinderte8. Unabhängig davon können im Einzelfall auch gelegentlich eines Wesenstests gewonnene Erkenntnisse die Behörde veranlassen, über die Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes neu zu befinden. Nach den gesetzlichen Regelungen zielt dies regelmäßig jedoch auf die Einschränkungen der Haltungsbedingungen, wie z.B. den Leinenzwang, ab (§ 14 Abs. 3 S. 2 NHundG), ohne die Feststellung der Gefährlichkeit selbst in Frage zu stellen; insoweit enthält das NHundG vielmehr keine speziellen Vorgaben.
In Ansehung dieser Rechtsgrundsätze ist der Antrag des Antragstellers begründet, weil sich der Feststellungsbescheid des Antragsgegners nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und die Klage aus diesem Grund Erfolg haben wird. Danach sind keine Tatsachen gegeben, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Nach Lage der Dinge ist der Antragsgegner bereits in tatsächlicher Hinsicht von voraussichtlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen, die jedenfalls in den aktenkundigen Einlassungen und Stellungnahmen keine Grundlage finden.
So legt der Antragsgegner, ohne auf die insoweit widerstreitenden detaillierten Einlassungen des Antragstellers und der dessen Hund beim Vorfall betreuenden Eheleute Ufert insoweit einzugehen, ausweislich der Verwaltungsvorgänge seiner Einschätzung durchgehend die Annahme zugrunde, der Hund des Antragstellers habe ohne vorher erkennbare Anzeichen den angeleinten Jack-Russel-Terrier der Frau des Anzeigeerstatters angegriffen. Im Vermerk des Sachbearbeiters vom 2.11.2011 wird dies sogar als finaler Verletzungsvorsatz des Hundes des Antragstellers interpretiert, der das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen habe, um den Terrier anzugreifen. Demgegenüber hat der Antragsteller übereinstimmend mit den Eheleuten I. unter Vorlage deren eidesstattlicher Versicherungen dargelegt, die Hunde hätten sich zunächst wechselseitig bedroht und erst nachdem der Jack-Russel-Terrier abgeleint worden sei, seien die Hunde aufeinander losgegangen. Von einem einseitigen und überfallartigen Aggressionsverhalten des Hundes des Antragstellers kann danach nicht die Rede sein. Die knapp gehaltene Sachverhaltsangabe in der Anzeige des Herrn F. – Ehemann der Hundeführerin des Terriers – belegt die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners keineswegs. Danach wurde der Terrier zur Vorfallszeit vor dem Grundstück der Eheleute I. an der Leine geführt und von einem freilaufenden Hund ohne Maulkorb angegriffen und ins rechte Ohr gebissen. Diese mittelbar – nämlich von seiner Ehefrau – gewonnenen Angaben fasst der Anzeigende ersichtlich auf das aus seiner Sicht Wesentliche und sein Anliegen Stützende zusammen, ohne den Vorfall im Einzelnen zu schildern. Der ausdrücklichen Aufforderung des Herrn Ufert, der Antragsgegner möge sich durch Rücksprache mit dem Anzeigeerstatter das geschilderte Geschehen bestätigen lassen, ist der Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge zudem nicht gefolgt.
Auch geht der Antragsgegner durchgehend davon aus, dass die den Hund des Antragstellers betreuende Frau I. (erst) „nach geraumer Zeit“ erschienen sei und den Hund „von dem am Boden liegenden“ Jack-Russel-Terrier weggezogen habe, obwohl der Antragsteller unter Berufung auf die Eheleute I. geltend gemacht hat, Frau I. sei dem Hund „sofort hinterhergelaufen“. Dies haben die Eheleute I. in ihren eidesstattlichen Versicherungen inzwischen zudem übereinstimmend bestätigt. Auch hat Herr I. dabei ausdrücklich angegeben, selbst zwar nach seiner Frau, aber bereits hinzugekommen zu sein, als die Hunde nach dem Ableinen des Terriers aufeinander losgegangen seien. Weder der Anzeige des Herrn F. noch den Einlassungen des Antragstellers und den Angaben der Eheleute I. ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass der Hund des Antragstellers „von dem am Boden liegenden“ Terrier habe weggezogen werden müssen. So geben selbst die detailreicheren Einlassungen der Eheleute I. hierfür keinen Anhalt, sondern schildern vielmehr, dass sie die Hunde wegen des nachhaltig attackierenden Verhaltens des Terriers mehrfach hätten trennen müssen. Nach Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, worauf der Antragsgegner seine Annahme stützt. Insoweit fällt indes auf, dass der Sachbearbeiter eine „Unterwerfungsgeste“ unterstellt hat, „bei der der schwächere sich auf den Rücken legt und die Halspartie darbietet“ sowie, dass der angreifende Hund „offensichtlich nachgesetzt und zugebissen“ habe. Dieses von ihm angenommene Verhalten bewertet der Sachbearbeiter sodann als „inadäquat“ und als Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität, ohne dass sich nach gegenwärtiger Sachlage ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Vermutungen fände. Darüber hinaus ist die von ihm unterstellte „Unterwerfungsgeste“ und seinen daran anknüpfenden Wertungen entgegen zu halten, dass dies in der Fachliteratur inzwischen als beispielhaftes Missverständnis für eine vereinfachende und falsche Einschätzung der Kommunikation unter Hunden gesehen wird9.
Zudem legt der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine „Beißattacke“ erfolgt war, durch die der Terrier „erheblich verletzt“ wurde, so dass die Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlung bestand. Hierfür ist der Anzeige des Herrn F. allein zu entnehmen, dass der Terrier tierärztlich behandelt wurde und dass Frau I. die Kosten übernahm. Eine Einschätzung der Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlung fehlt indes. Eine tierärztliche Auskunft wurde bislang nicht eingeholt, obwohl der Antragsteller unter Bezugnahme auf Herr I. die Wunde am Ohr als marginal dargestellt und damit der Annahme einer erheblichen Verletzung und der Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlung widersprochen hat.
Das nach Lage der Akten zu beurteilende Verhalten des Boxermischlings des Antragstellers stellt sich demgegenüber wie folgt dar: Der Hund des Antragstellers befand sich in der Obhut der Eheleute I.. Die Eheleute hielten sich mit dem Hund außerhalb ihres Wohnhauses auf ihrem nicht umfriedeten Grundstück auf. Der Hund war nicht angeleint. Der Hund lief auf die am Grundstück vorbeiführende Straße, als Frau F. dort mit ihrem angeleinten Jack-Russel-Terrier vorbeikam. Beide Hunde standen einander „drohend“ gegenüber. Die Eheleute I. kamen zeitlich versetzt hinzu. Nachdem Frau F. ihren Jack-Russel-Terrier abgeleint hatte, kam es zu einer „Rauferei“ bzw. „Kampf“ zwischen beiden Hunden. Die Hunde wurden von den Eheleuten I. getrennt. Der Jack-Russel-Terrier wurde am rechten Ohr verletzt und tierärztlich behandelt. Der Boxermischling hatte „Kratzer und Macken“.
Aufgrund dieser Tatsachengrundlage ist ein Verdacht, dass vom Boxermischling des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat sich als Ergebnis der Ermittlungen des Antragsgegners herausgestellt, dass ein tragfähiger Anhalt für eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe des Boxermischlings nicht gegeben ist. Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung beider Hunde entspricht vielmehr den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar die vom Antragsgegner angenommene Verletzungsabsicht berechtigt erschiene.
Allgemeine Lebenserfahrung und „Hundeverstand“ bewerten das Verhalten eines Hundes, mit einem von ihm wahrgenommenen Artgenossen, insbesondere einem der gerade am „eigenen“ Grundstück vorbeiläuft, unmittelbaren persönlichen Kontakt aufzunehmen, als Normalverhalten. Anhaltspunkte für eine Intention des Hundes kann sich dabei aus dessen Verhalten im Übrigen, z.B. Körper- Kopf- und Schwanzhaltung oder Mimik, ergeben, doch fehlt es vorliegend an diesbezüglichen Feststellungen. Ein Rückschluss aus einem bei der nachfolgendem Begegnung gezeigten Verhalten, insbesondere auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Verletzungsabsicht, ist angesichts der zahlreichen im Moment der körperlichen Begegnung wirkenden verhaltensbeeinflussenden Umstände haltlos. Die Angaben unmittelbar Beteiligter, die Hunde hätten sich „drohend“ gegenübergestanden, solange der Jack-Russel-Terrier angeleint gewesen sei, belegen ein von artgemäßer und natürlicher Aggression getragenes Hundeverhalten, dass u.a. von Imponier- und agonistischem Verhalten (Kampf- Angriffs-, Abwehr- und Fluchtverhalten) geprägt ist10, ohne dass hieraus bereits ein „Verdacht“ auf ein über das natürliche Maß hinaus gesteigertes Aggressionsverhalten eines der Hunde folgt. Eher gegen ein gesteigertes Aggressionsverhalten des Boxermischlings spricht, dass es vor dem Ableinen des Jack-Russel-Terriers nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, der Boxermischling also die eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Fluchtmöglichkeit des Terriers jedenfalls nicht spontan ausgenutzt hat. Da Frau I. dem Hund sofort gefolgt sein will und auch Herr I. bereits hinzukam, als Frau F. ihren Terrier ableinte, sprechen die Umstände dafür, dass es sich ohnehin nur um einen recht kurzen Zeitraum gehandelt hat, in dem die Hunde Gelegenheit zu ihrer möglicherweise noch entsprechend dem artgerechten Verhalten von Hunden auf Kampfvermeidung ausgerichteten agonistisch-aggressiven Kommunikation hatten. Dass die körperliche Auseinandersetzung der Hunde einsetzte, nachdem der Jack-Russel-Terrier abgeleint worden war, legt zunächst die Annahme nahe, dieser könne – entsprechend seiner als „kühn und furchtlos“ beschriebenen Rassemerkmale – einem jagdhundlichen Temperament folgend11, selbst aktiv die körperliche Auseinandersetzung gesucht haben. Hierfür sprechen die durch eidesstattliche Versicherung bekräftigten Angaben der Eheleute I. gerade auch soweit sie ein mehrfaches Nachsetzen des Terriers mit der Notwendigkeit abermaliger Trennung der Hunde beschreiben; Gegenteiliges wurde hierzu bislang nicht bekannt. Zwar haben die Eheleute Ufert die körperliche Auseinandersetzung wohl unverzüglich unterbunden, so dass nicht verlässlich zu beurteilen sein mag, inwieweit es sich bei der Auseinandersetzung um eine Fortsetzung der abgebrochenen agonistisch-aggressiven Kommunikation eher um einen auf Vermeidung ernsthafter Verletzungen gerichteten Kommentkampf oder bereits um einen auch schwere körperliche Verletzungen bezweckenden Ernstkampf handelte12. Allerdings haben die Eheleute I. beschrieben, wie es ihnen relativ leicht gelungen ist, beide Hunde zu trennen, wobei allein ein Nachsetzen durch den Jack-Russel-Terrier der Frau F. erschwerend gewirkt haben soll. Diese Schilderungen, denen nach Aktenlage keine anderweitigen Erkenntnisse entgegenzusetzen sind, sprechen gegen das Vorliegen einer ernsthaften oder intensiven Auseinandersetzung, so dass ein Ernstkampf nicht angenommen werden kann. Auch die nach Aktenlage eher oberflächlichen Verletzungen, die beide Hunde davon getragen haben, geben insoweit keinen Anhalt zu der Annahme, jedenfalls einer der beiden Hunde habe im Sinn eines Ernstkampfes in der Auseinandersetzung versucht, dem anderen schwere Verletzungen beizubringen. Auch lässt sich bei verständiger lebensnaher Würdigung des von den unmittelbar Beteiligten geschilderten Geschehens nicht einmal verlässlich feststellen, was letztlich die Verletzung des Jack-Russel-Terriers verursacht hat. Die Annahme eines Hundebisses erscheint bislang allein aufgrund des Umstands naheliegend, dass Maul und Zähne in erster Linie als Waffe des Hundes in Betracht zu ziehen sein werden. Entscheiden ist jedoch, dass für die Annahme, die Ohrverletzung des Terriers sei Folge einer das natürliche Maß von Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe übersteigende „Beißattacke“ des Boxermischlings, es über den eingetretenen Verletzungserfolg hinaus an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt fehlt. Die eingetretene Verletzung selbst trägt einen derartigen Schluss jedoch gerade nicht. Allein die Größenunterschiede beider Hunde erklären die leichtgradige Verletzung des Jack-Russel-Terriers im Rahmen auch dessen aggressiv-artgerechten Verhaltens im Übrigen plausibel, ohne weiterreichende Schlussfolgerungen zu tragen.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 96/11
- so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 12.05.2005 – 11 ME 92/05[↩]
- so auch Stabno, Hunderecht in Niedersachsen, NHundG § 3 S. 14[↩]
- so Nds. OVG, Beschluss vom 12.05.2005 – 11 ME 92/05, http://www.dbovg.niedersachsen.de[↩]
- vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010 – 8 B 15/10, Beschluss vom 06.07.1999 – 5 B 93/99; Beschluss vom 28.08.1995 – 3 B 5/95[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 – 6 CN 8.01, DVBl. 2002, 1562[↩]
- so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 12.05.2005 – 11 ME 92/05, http://www.dbovg.niedersachsen.de[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 03.09.2008 – 11 LA 3/08[↩]
- so aber wohl noch Nds. OVG, Beschluss vom 12.05.2005 – 11 ME 92/05, http://www.dbovg.niedersachsen.de[↩]
- Dr. Feddersen-Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund, S. 340[↩]
- Dr. Feddersen-Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund, S. 278 ff, 284 ff[↩]
- http://de.wikipedia.org/wiki/Jack_Russell_Terrier; http://www.hundund.de/rassen/jack-russell-terrier[↩]
- vgl. dazu Dr. Feddersen-Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund, S. 311 ff[↩]