Die Verdrängungswirkung von Ausschließlichkeitsbindungen eines marktbeherrschenden Unternehmens besteht während der Laufzeit dieser Vereinbarung, während der dem Abnehmer keine oder nahezu keine Wahlmöglichkeit für eine andere Bezugsquelle verbleibt. Zumindest eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ist in diesen Fällen wettbewerbsbeschränkend. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bot die betroffene
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