Konkurrenztätigkeit als Kündigungsgrund

Auch wenn einem Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt ist, sind solche Handlungen zulässig, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die alleinige, fehlerhafte Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ nicht

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Konkurrenztätigkeit – durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung

Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50% an einer juristischen Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen. Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses an sich

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Herausgabe der durch Konkurrenztätigkeit erlangten Erlöse – und der getätigte Aufwand

Der Arbeitsaufwand, den der Arbeitnehmer für eine Konkurrenztätigkeit aufwendet, ist nicht als gewinnmindernd zu berücksichtigen. Nach dem entsprechend anwendbaren § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer Schadensersatz fordern, wenn sein Arbeitnehmer ohne Einwilligung Konkurrenzgeschäfte tätigt. Stattdessen kann er nach dem Gesetz die aus den Geschäften für

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Konkurrenztätigkeit – im Nachbarbezirk

Eine Konkurrenztätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer nicht im unmittelbaren Einzugsgebiet des Arbeitgebers tätig wird. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass das Wettbewerbsverbot der §§ 60, 61 HGB für alle Arbeitnehmer Anwendung findet. Untersagt ist einem Arbeitnehmer deshalb der Abschluss von Umsatzgeschäften im Handelszweig

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Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere – unwirksame – Kündigung ausgelöst worden, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte

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