Auch wenn einem Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt ist, sind solche Handlungen zulässig, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die alleinige, fehlerhafte Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ nicht
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