Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, die nicht aufgrund einer plötzlich eintretenden und völlig unvorhersehbaren Krankheit entstanden sind, geben keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf 10 Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München einen 20jährigen Schüler zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet. Zusammen mit seinem 65jähriger Vater hat sich der Schüler beim klagenden Schulträger für einen zehnmonatigen Abiturvorbereitungskurs angemeldet. Unterschrieben ist die Anmeldung vom Beklagten als „Teilnehmer“ und vom Vater des Beklagten als „Erziehungsberechtigten“.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a. „Die umseitigen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. Weiter bestätige ich die Richtigkeit der angegebenen Daten und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen (…) Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.“
Vom 28.10.2015 bis 14.12.2015 fehlte der Beklagte unter Vorlage von Schulunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach. Anfang Dezember 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihn wegen der Fehlzeiten und wegen fehlender Bearbeitung von Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden werde, es ihm aber freistehe, sich selbst anzumelden. Am 21.12.2015 erklärte der Vater des Beklagten die außerordentliche Kündigung des Vertrages und zahlte nachfolgend kein Schulgeld mehr. Der Beklagte meint, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Er sei nach Schulbeginn wegen wiederkehrender Oberbauchkrämpfe, aber auch aus psychischen oder psychosomatischen Gründen schulunfähig geworden, weswegen außerordentliche Kündigung berechtigt gewesen sei.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Beklagte bereits seit mehreren Jahren an einem Reizdarmsyndrom gelitten habe, was aus internistischer Sicht aber zu keiner dauerhaften Schulunfähigkeit führe.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München handelt es sich bei dem beklagten Sohn jedenfalls auch einen zur Zahlung verpflichteten Vertragspartner. Denn durch die Unterzeichnung des unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten stehenden Passus „[…] und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen“ muss dem Beklagten klar gewesen sein, dass er zur Zahlung der Unterrichtsgebühren verpflichtet ist.
Darüber hinaus weist das Amtsgericht München darauf hin, dass entscheidend zu berücksichtigen sei, dass es sich – die bestrittenen Beschwerden des Beklagten unterstellt – gerade nicht um eine plötzlich eintretende und völlig unvorhersehbare Krankheit handelt, mit deren Eintritt bei Anmeldung zum Schulbeitritt nicht zu rechnen war. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der Anamnese bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen selbst ausdrücklich angegeben, dass er bereits seit 2013 an krampfartigen Oberbauchbeschwerden leidet, die unverändert ca. 2-3 mal pro Woche auftreten. Wenn sich volljährige und damit unbeschränkt geschäftsfähige Schüler trotz eines bereits angelegten Krankheitsrisikos von sich aus für einen zehnmonatigen Schulbesuch entscheiden und einen Schulplatz für sich in Anspruch nehmen, handelt es sich aber bei der Verwirklichung eines solchen Krankheitsrisikos gerade nicht um ein neutrales Risiko, sondern um ein solches, das in die Sphäre des Beklagten fällt und damit auch von diesem zu tragen ist“.
Aus diesen Gründen hat der Schüler das Schulgeld von 3.574,75 Euro zu bezahlen.
Amtsgericht München, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 242 C 15750/16 (nicht rechtskräftig)
Bildnachweis:
- Computerarbeit: Free-Photos