Mitgliedsbeiträge im Lohnsteuerhilfeverein

Ein Lohnsteuerhilfeverein darf seine Mitgliedsbeiträge nach den Einnahmen des Mitglieds gestaffelt erheben. Der Bundesfinanzhof hält eine in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins vorgesehene Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds ebenso für zulässig wie die Zusammenrechnung zweier Jahreseinnahmen bei solchen

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