Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, sein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht auf die Klage eines Lohnsteuerhilfevereins. Dessen Mitglied erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, stellte dann jedoch einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,
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