Insolvenz

Insolvenzanfechtung – und die vollständig beglichenen Insolvenzforderungen

Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.

Der Anfechtungsanspruch entstand mit der Eröffnung des (hier: Nachlass) Insolvenzverfahrens. Waren zu diesem

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Insolvenzplanverfahren – und die Einkommensteuerschulden

Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst.

Insbesondere ergibt sich aus der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens keine „insolvenzimmanente Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung“, die dazu geführt hätte, dass der Steueranspruch des Finanzamtes aus Einkommensteuer erloschen wäre.

Die

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Nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens – und die Insolvenzverwaltervergütung

Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters ist um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten („nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens“) zu kürzen.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2017 entschieden hat, ist in die Berechnungsgrundlage

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Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit

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