Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht. Der Anfechtungsanspruch entstand mit der Eröffnung des (hier: Nachlass) Insolvenzverfahrens. Waren zu diesem Zeitpunkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der unmittelbar durch die Zuwendung bewirkten
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