Eine Gemeinde, die als Grundstückseigentümerin mit einem Privaten in einem Erbbaurechtsvertrag den Ausschluss der Vergütung für das Erbbaurecht beim Heimfall vereinbart, verstößt allein hierdurch nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung. Allerdings unterliegt die Geltendmachung des Anspruchs auf vergütungslose Rückübertragung des
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