Das Minarett ohne Lautsprecheranlage

Das Minarett zu einer Moschee in einem Mischgebiet verletzt keine nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften, zumindest solange nicht, wie es nicht mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet ist. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Minden eine Nachbarklage gegen den geplanten Bau eines Minaretts in Bielefeld-Brackwede abgewiesen.

Das Minarett ohne Lautsprecheranlage

Im Jahre 2004 errichtete der Türkisch-Islamische Kulturverein Bielefeld mit entsprechender Baugenehmigung der Stadt Bielefeld eine Moschee in Brackwede. Ende 2008 beantragte der Verein zusätzlich eine Baugenehmigung für ein Minarett neben der Moschee. Die Stadt erteilte diese Genehmigung im Februar 2009 antragsgemäß mit der Auflage, dass die Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf und der Einbau einer Lautsprecheranlage nicht zulässig sind.

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage eines Nachbarn gegen diese Genehmigung jetzt abgewiesen. Das geplante Minarett verstoße, so das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen, gegenüber dem klagenden Nachbarn nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. In der Umgebung des Minaretts gebe es sowohl Wohnbebauung als auch Gewerbebetriebe. In diese bauliche Gemengelage füge sich das Minarett ein. Es halte auch genügend Abstand zum Grundstück des Klägers.

Wesentlich sei bei alledem, so das Gericht, dass eine Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf („Muezzinruf“) ebenso wie der Einbau einer Lautsprecheranlage nicht beantragt und ausdrücklich auch nicht zugelassen worden sei. Beides sei deshalb nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens. Sollte eine solche erweiterte Nutzungsmöglichkeit künftig einmal beantragt werden, müsste darüber in einem neuen Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn entschieden werden.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22. April 2010 – 9 K 981/09