Die Anzeige im Gemeindeblatt

Einen Unterlassungsanspruch hat nur derjenige, dessen Ehre oder geschäftlicher Ruf durch eine unwahre Behauptung verletzt ist. Mit einem Widerruf können nur Tatsachen zurückgenommen werden, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen oder Werturteile.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem

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Der unsichtbare Grenzstein

Sinn und Zweck eines Grenzsteins sei es, die Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Er soll auch Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen Grundstücksnachbarn verhindern. Aus diesem Grund muss der Grenzstein leicht und ohne weiteres erkennbar sowie gut zugänglich sein.

Mit

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Oberlandesgericht

Besitz an Versorgungsleitungen

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschlussnehmers bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In

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