Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der verspätete Semesterbeitrag

Die Exmatrikulation eines Studenten kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wegen des fehlenden Zahlungseingangs des Semesterbeitrages kommt nur bei einer wirksamen Fristsetzung durch die Hochschule in Betracht. Bei der Festlegung der Nachfrist zur Zahlung

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