Nachdem weniger Wahlbewerber als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder vorgeschlagen wurden, ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 WO zu setzen1.
Zwar mag eine Nachfristsetzung bei Einreichung einer Vorschlagsliste mit insgesamt weniger Wahlbewerbern, als Betriebsratssitze zu besetzen sind, der Gewinnung weiterer Wahlkandidaten dienlich sein. Allein damit lässt sich jedoch keine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 WO begründen.
Eine wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt2.
Der in § 9 WO geregelte Fall, dass nach Ablauf der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist mit dem Fall, dass innerhalb der Einreichungsfrist nur eine Vorschlagsliste mit einer unzureichenden Anzahl von Bewerbern eingereicht wurde, nicht vergleichbar3. Im erstgenannten Fall kann keine Betriebsratswahl durchgeführt werden. Dementsprechend hat der Wahlvorstand nach § 9 Abs. 2 WO sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn trotz einer Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 WO eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht wird. Dagegen steht es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder4. Insofern verfolgt die Pflicht zur Nachfristsetzung gemäß § 9 Abs. 1 WO ein anderes Ziel als eine solche Pflicht im Fall eines wirksam eingereichten Wahlvorschlags mit zu wenigen Bewerbern verfolgen würde. Mit § 9 Abs. 1 WO soll vermieden werden, dass angesichts keiner einzigen fristgerecht eingereichten gültigen Vorschlagsliste eine Betriebsratswahl nicht stattfindet, worauf der Wahlvorstand hinzuweisen hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WO). Die Annahme dieser Rechtsfolge bei erfolgloser Nachfristsetzung zur bloßen Gewinnung einer „ausreichenden“ Zahl an Wahlbewerbern wäre inkonsistent5. Es bliebe auch unklar, in welchen Fällen trotz der Einreichung einer wirksamen Vorschlagsliste eine Nachfrist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 WO gesetzt werden sollte. Für die Annahme, eine Pflicht des Wahlvorstands zur Nachfristsetzung bestünde immer dann, wenn Vorschlagslisten mit insgesamt weniger Bewerbern als den zu vergebenen Betriebsratssitzen eingereicht worden sind, fehlte es an einem normativen Anknüpfungspunkt. Es läge vielmehr nahe, § 6 Abs. 2 WO als Grenze heranzuziehen, wonach jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen soll, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum bei einem Verstoß gegen die (Soll-)Vorschrift des § 6 Abs. 2 WO keine Nachfrist gesetzt werden muss, im ungeregelten, jedenfalls aber nicht zur Unwirksamkeit des Vorschlags führenden Fall von weniger Kandidaten (als der nach § 9 BetrVG vorgesehenen Größe des Betriebsrats) eine solche Nachfrist hingegen erforderlich sein soll. Dieser Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, dass in beiden Fällen keine Nachfrist zu setzen ist.
Daraus folgt für den hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zwar zugleich, dass in der Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand ein Verstoß gegen das Wahlverfahren lag. Die Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO steht nicht zur Disposition des Wahlvorstands6; sie vermag auch nicht mittels Nachfristgewährung verlängert zu werden. Im vorliegenden Streitfall hat der Verstoß jedoch das Wahlergebnis nicht geändert. Innerhalb der verlängerten Frist wurden keine neuen Vorschläge eingereicht. Bei der Wahl standen nur die Bewerber zur Wahl, die auf dem einzigen fristgerecht eingereichten Wahlvorschlag genannt waren.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 7 ABR 10/24
- vgl. BAG 24.04.2024 – 7 ABR 26/23, Rn. 55; aA Boemke jurisPR-ArbR 38/2024 Anm. 1[↩]
- BAG 24.04.2024 – 7 ABR 26/23, Rn. 32 mwN[↩]
- vgl. auch LAG Düsseldorf 4.07.2014 – 6 TaBV 24/14 45 ff.[↩]
- vgl. BAG 24.04.2024 – 7 ABR 26/23, Rn. 30 ff.[↩]
- BAG 24.04.2024 – 7 ABR 26/23, Rn. 55[↩]
- vgl. ausdrücklich mit Bezug zu § 6 WO BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16, Rn. 22; ferner bereits BAG 9.12.1992 – 7 ABR 27/92, zu B II der Gründe[↩]










