Börsenchart

Karenzentschädigung wegen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots – und die Aktienoptionen der Muttergesellschaft

Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – und der Vorvertrag

Auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gerichtete Vorverträge sind aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig. Vorverträge sind schuldrechtliche Vereinbarungen, durch die die Verpflichtung begründet wird, demnächst einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, zu schließen. Die Verpflichtung kann im Vorvertrag von beiden Teilen oder nur von einem Teil eingegangen werden und entsprechend dem Zweck

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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB finden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die in § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbote Anwendung. § 314 BGB steht dem nicht entgegen. Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB sind, dass der

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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, fehlende Karenzentschädigung – und die salvatorische Klausel

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – und das zinslose Darlehen für die Konkurrenz

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat. Im Einzelfall kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers iSv. § 74a Abs. 1

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – und die Karenzntschädigung nach Ermessen des Arbeitgebers

Wird bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe iSv. § 74 Abs. 2 HGB vereinbart wird, ist das Wettbewerbsverbot zwar wirksam, aber für den Arbeitnehmer unverbindlich. Ein solches arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot sieht eine Entschädigung vor (§ 74 Abs. 2 HGB)

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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote beim Ausscheiden eines Arztes aus der Praxis-GbR

Mit einem Anspruch auf Unterlassung ärztlicher Konkurrenztätigkeit nach dem Ausschluss eines Arztes aus einer Praxis-GbR hatte sich das Landgericht Heidelberg zu befassen: Die im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Unterlassungsverpflichtung ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des ausscheidenden Arztes in

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