In die Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung sind nach § 74 Abs. 2 HGB als zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen neben der jährlichen Festvergütung auch die vom Arbeitnehmer bezogenen Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen als wechselnde Bezüge im Sinne
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