Das als Flüchtling anerkannte Elternteil – und der Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes

Wird ein Kind erst nach der Flüchtlingsanerkennung seines Elternteils volljährig, muss es den Antrag auf Familienzusammenführung noch vor seinem 18. Geburtstag stellen, um als minderjähriges Kind im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie zu gelten. Eine Nachfrist ab Eintritt der Volljährigkeit ist unionsrechtlich nicht geboten.

Das als Flüchtling anerkannte Elternteil – und der Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes

Für den Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling kann entscheidend sein, ob das Kind vor oder nach der Flüchtlingsanerkennung des Elternteils volljährig wird. Tritt die Volljährigkeit erst danach ein, kommt es für die Wahrung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Antrags auf Familienzusammenführung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr klargestellt, dass in dieser Konstellation keine zusätzliche Antragsfrist über den 18. Geburtstag hinaus einzuräumen ist.

In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte eine im September 2005 geborene irakische Staatsangehörige geklagt. Ihr Vater war im Februar 2022 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt worden. Die Klägerin beantragte im November 2023 und damit nach ihrem 18. Geburtstag ein Visum zur Familienzusammenführung. Die deutsche Botschaft in Bagdad lehnte den Antrag im Februar 2024 ab. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die dagegen gerichtete Klage ab1. Auch die unmittelbar zum Bundesverwaltungsgericht erhobene Sprungrevision blieb erfolglos:

Rechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Danach gestatten die Mitgliedstaaten unter den weiteren Voraussetzungen der Richtlinie unter anderem den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit maßgeblich ist, hängt nach dem Bundesverwaltungsgericht davon ab, wann das Kind im Verhältnis zur Flüchtlingsanerkennung des Elternteils volljährig geworden ist.

Wird das Kind bereits vor der Anerkennung des Elternteils volljährig, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Elternteil seinen Asylantrag gestellt hat. In dieser hier nicht vorliegenden Konstellation muss die Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist beantragt werden. Diese orientiert sich an der Dreimonatsfrist des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie. Die zeitliche Begrenzung soll verhindern, dass sich mittlerweile volljährige Kinder ohne zeitliche Grenze auf den zum Schutz Minderjähriger vorgesehenen Nachzugsanspruch berufen können.

Anders liegt es, wenn das Kind bei der Flüchtlingsanerkennung des Elternteils noch minderjährig ist und erst anschließend das 18. Lebensjahr vollendet. Dann ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Einreise und der Aufenthalt zur Familienzusammenführung beantragt werden. Da die Klägerin ihren Visumantrag erst nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt hatte, konnte sie sich insoweit nicht mehr auf ihre frühere Minderjährigkeit berufen.

Eine Nachfrist ab dem 18. Geburtstag lässt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie begründen. Eine solche Frist hätte hier eine andere Funktion als bei Kindern, die bereits während des Asylverfahrens ihres Elternteils volljährig geworden sind: Sie würde eine noch bestehende Antragsmöglichkeit nicht zeitlich begrenzen, sondern diese über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus verlängern. Eine solche Verlängerung verlangt das Unionsrecht nach der Entscheidung nicht.

Bedeutung für die Praxis

Für die Beratung zum Familiennachzug müssen der Zeitpunkt des Asylantrags, die Flüchtlingsanerkennung des Elternteils und der 18. Geburtstag des Kindes frühzeitig gegenübergestellt werden. Ist das Kind bei der Anerkennung noch minderjährig, muss der Antrag auf Familienzusammenführung zur Wahrung dieser Voraussetzung vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden. Auf eine anschließende dreimonatige Nachfrist können Betroffene sich nicht verlassen. Die für bereits vor der Anerkennung volljährig gewordene Kinder geltenden Grundsätze lassen sich auf diese Fallgestaltung nicht übertragen. Die rechtzeitige Antragstellung wahrt dabei die Minderjährigkeit als Nachzugsvoraussetzung; die weiteren Voraussetzungen der Familienzusammenführung bleiben gesondert zu prüfen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.102.2026 – 1 C 22.25

  1. VG Berlin, Urteil vom 26.03.2025 – 18 K 155/24 V[↩]