Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Bestreiten mit Nichtwissen

Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind Vorgänge im eigenen Geschäftsund Verantwortungsbereich gleichgestellt.

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