In Baden-Württemberg ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um Klagen auf Zahlung des Entgelts eines Einsatzes des Rettungsdienstes zur Notfallversorgung handelt. Denn nach der am 28.02.2010 geltenden Fassung des Rettungsdienstgesetzes des Landes handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Dies gilt selbst dann, wenn das Rettungsdienstunternehmen privatrechtlich organisiert ist.
Das Amtsgericht Kehl hat entschieden, dass der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Es liegt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vor. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 VwGO, für deren Entscheidung die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Da es für die hier zu entscheidende Streitigkeit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Sonderzuweisung fehlt, richtet sich die Rechtswegzuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem sich der Klageanspruch herleitet. Entscheidend ist dabei, ob der den Anspruch begründende Sachverhalt von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt ist. Vorliegend ist letzteres der Fall.
In Baden-Württemberg wird das Rettungswesen und die Notfallversorgung durch das Gesetz über den Rettungsdienst (RDG) des Landes geregelt. In der für den hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung dieses Gesetzes vom 16.07.1998 finden sich sowohl detaillierte Regelungen über die Aufgaben und Organisation als auch über die Finanzierung des Rettungsdienstes.
Für das ähnlich konzipierte Rettungsdienstgesetz des Landes Hessen in der Fassung vom 24.11.1998 hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 17.12.20091 festgestellt, dass die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Notfallversorgung öffentlich-rechtlicher Natur sei, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt werde. Dies gelte selbst dann, wenn der Patient nicht gesetzlich krankenversichert sei. Für eine Zahlungsklage gegen den Empfänger der Leistung sei deshalb der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Dabei hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Notfallversorgung eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge sei, die Übertragung dieser Aufgaben auf Private erfolgen kann, die Entgelte einheitlich bestimmt werden und diese Entgelte auch einheitlich für alle Benutzer gelten.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.09.20072 die hier zu entscheidende Frage ausdrücklich offen gelassen. Er hat lediglich festgestellt, dass die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle (§ 6 RDG) bei der Lenkung der Einsätze öffentlich-rechtlicher Natur sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2009 zum hessischen Rettungsdienstgesetz kann – zumindest für die hier maßgebliche Fassung – auf das Rettungsdienstgesetz Baden-Württembergs übertragen werden. Dabei sind im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgeblich:
- Auch in Baden-Württemberg ist Notfallrettung öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Daseinsfürsorge3, wobei sich der Staat zur Erfüllung dieser Aufgabe im Wesentlichen privatrechtlicher organisierter Unternehmen bedient (§ 2 Abs. 1 RDG). Stehen solche Unternehmen nicht zur Verfügung verbleibt es bei einer subsidiären Zuständigkeit der Landkreise und Stadtkreise, denen dann die Notfallrettung als Pflichtaufgabe zugewiesen ist (§ 1 Abs. 3 RDG). Die Planungshoheit verbleibt bei der Landesregierung (§§ 3 ff. RDG). Schließlich besteht für andere als bereits in § 2 Abs. 1 RDG genannte Unternehmen eine Genehmigungspflicht (§§ 15 ff. RDG). Diese Regelungen stehen einem freien unternehmerischen Handeln, welches wesentliches Merkmal privatrechtlicher Rechtsverhältnisse ist, entgegen.
- Die §§ 23, 24 RDG sehen Betriebs- und Beförderungspflichten der Unternehmen vor. Insbesondere darf die Vornahme einer Rettungsleistung nicht an den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrages geknüpft werden (§ 24 Abs. 3 RDG). Dies steht im Widerspruch zu privatrechtlichen Vertragsfreiheit.
- Die Leistungsentgelte sind zwischen den Unternehmen und den Benutzern nicht frei verhandelbar. Vielmehr werden diese durch Rahmenvereinbarungen bestimmt und sind für alle Benutzer verbindlich (§ 28 RDG). Auch dies ist mit der privatrechtlichen Vertragsfreiheit grundsätzlich nicht vereinbar.
Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten stehen auch nicht die Ausführungen des OLG Stuttgart in einer früheren Entscheidung vom 02.02.20044, die sich ihrerseits auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 04.06.19925 stützt, entgegen. In dieser Entscheidung geht das OLG Stuttgart davon aus, dass wegen der vorrangigen Übertragung der Rettungsdiensttätigkeit in Baden-Württemberg auf private Unternehmen grundsätzlich das zwischen diesen und den Leistungsempfängern bestehende Rechtsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen ist. Es kann aber letztendlich für die Frage der Rechtswegzuständigkeit keinen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber zunächst von einer vorrangigen Wahrnehmung der Rettungsdienstleistungen durch private Unternehmen bei lediglich subsidiärer staatlicher Aufgabenerfüllung ausgeht (so in Baden-Württemberg) oder umgekehrt (so in Hessen). Entscheidend ist, nach welchen Regeln das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger zu beurteilen ist, ohne dass es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2009 darauf ankommt, ob die Beteiligten ausschließlich Privatrechtssubjekte sind. Hinsichtlich der Organisation, staatlichen Aufsicht, Betriebs- und Beförderungspflichten sowie der Finanzierung, insbesondere der Bestimmung der Entgelte und deren Allgemeinverbindlichkeit, gibt es aber keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Rechtslage in Hessen und Baden-Württemberg.
Nach alldem ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 VwGO örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Freiburg zu verweisen.











