Aufwendungen für die Beschäftigung von privaten Arbeitskräften durch eine vollstationär untergebrachte Person können nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen. wenn zusätzliche pflegerische Leistungen notwendig sind, die vom Pflegeheim nicht erbracht werden und für die deshalb noch ambulante Pflegekräfte beschäftigt werden müssen. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf
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