Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung von Dienstplänen . Die gestellten acht Arbeitnehmer sind in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Maßnahme – Erstellung und Durchführung
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