Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) muss der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundestagswahlkampf 2021 erteilen.
Das hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die AfD warb im Bundestagswahlkampf 2021 auf der Plattform Facebook mit einem TV-Spot zur Bundestagswahl. Eine Person, der diese Werbung angezeigt wurde, beschwerte sich daraufhin bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie machte geltend, die AfD habe für die Verbreitung des Werbeauftritts unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Die Werbung sei nur in Deutschland wohnenden Männern zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse an der Freien Demokratischen Partei angezeigt worden. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte die AfD daraufhin u.a. dazu auf, ihr die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbeanzeige zu übersenden. Ferner sollte sie mitteilen, ob im Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien und gegebenenfalls Inhalt, Reichweite und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auflisten.
Die AfD hat hiergegen im Oktober 2023 Klage erhoben. Sie meint, die Informationen, die sie bereits an die Datenschutzbehörde übermittelt habe, seien ausreichend gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Hinsichtlich weitergehender Informationen handele sich um eine uferlose Ausforschung, die in die Parteienfreiheit eingreife.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen:
Die AfD sei nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Die Datenschutzbeauftragte könne Informationen auch dann verlangen, wenn sie über Risiken bestimmter Verarbeitungsvorgänge aufklären oder sich vergewissern wolle, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet würden. Gerade zur Aufklärung der Datenverarbeitung beim sog. political targeting – der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in den sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich.
Die Datenschutzbeauftragte habe diese Informationen überdies von allen Parteien mit Sitz in Berlin, die 2021 im Bundestag vertreten gewesen seien, angefordert.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. März 2026 – 42 K 13/25
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