Preismissbrauchskontrolle von Wasserpreisen der Energie Calw GmbH

Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat eine Verfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (ehemals Wirtschaftsministerium) Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde vom 24. Februar 2011 (erneut) aufgehoben, die in einem Missbrauchsverfahren nach §§ 19, 32 ff. GWB gegen die Energie Calw GmbH als Wasserversorgungsunternehmen ergangen war.

Preismissbrauchskontrolle von Wasserpreisen der Energie Calw GmbH

Mit der aufgehobenen Verfügung sollte die Beschwerdeführerin, das Wasserversorgungsunternehmen der Stadt Calw, verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 bei allen Tarif-Wasserkunden bei der Berechnung der Wasserentgelte – statt der verlangten 2,79 €/Kubikmeter – einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 €/Kubikmeter anzusetzen; im Fall bereits erfolgter Endabrechnung sollte bis zum 31. Mai 2011 allen Wasserkunden die Differenz erstattet werden.

In seiner ersten Entscheidung vom 25. August 2011 hatte das Oberlandesgericht die Verfügung aufgehoben, da die Landeskartellbehörde bei ihrer Kosten- und Kalkulationsprüfung zu Unrecht die Kalkulationsregeln für Strom- und Gasnetze zugrunde gelegt habe und der Gesetzgeber – so das Oberlandesgericht in seiner ersten Entscheidung – bewusst von vergleichbaren Regelungen im Bereich der Wasserversorgung abgesehen habe.

Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde hat der Bundesgerichtshof1 diese erste Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und entschieden, dass eine Preiskontrolle nach den spartenfremden Verord-nungen für die Strom- und Gasnetze zulässig ist, falls Unsicherheiten durch Zuschläge ausgeglichen werden. Ein Preismissbrauch sei erst anzunehmen, wenn der tatsächliche Preis den ermittelten Wettbewerbspreis weit übersteige, wobei ein Erheblichkeitszuschlag vorzunehmen sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte nunmehr zu prüfen, ob die Landeskartellbehörde in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2011 in Anlehnung an die Verordnungen für Strom- und Gaspreise eine richtige Kalkulation mit angemessenen Zuschlägen vorgenommen hat. In der jetzt verkündeten Entscheidung hat der Kartellsenat die Verfügung der Landeskartellbehörde vom 24. Februar 2011 erneut aufgehoben, weil die Kalkulation, die der Wasserversorger als Monopolunternehmen gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB vorzunehmen hat („Als-Ob-Wettbewerb“), zumindest teilweise zu beanstanden sei. In etlichen Kalkulationsansätzen sei – so der Senat – der Landeskartellbehörde methodisch und sachlich zu folgen, bei einzelnen Positionen seien jedoch die Bewertungen des Wasserversorgers zu berücksichtigen, weshalb der Landeskartellbehörde mit der heutigen Entscheidung aufgegeben wurde, auf der Grundlage der vom Senat aufgestellten Einzelbewertungsansätze (etwa vor allem Werbungskosten, Zuschlüsselung von Personalaufwendungen einschließlich Abfindungen, kalkulatorische Kosten, Behandlung des Anlagevermögens und Kosten der Wasserbeschaffung) eine neue Verfügung zu treffen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. September 2013 – 201 Kart 1/12

  1. BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – KVR 51/11[]