Auch für die Prozessaufrechnung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO.
Dieser ist regelmäßig gewahrt, wenn der Beklagte die Aufrechnungsreihenfolge von Haupt- und Gegenforderungen vollständig aufführt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2018 – XI ZR 538/17
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