Die Prozessaufrechnung mit einer inkonnexen bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung setzt die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für diese Forderung voraus. Erst recht muss die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für eine solche Forderung gegeben sein, wenn die Aufrechnung Grundlage einer Vollstreckungsgegenklage ist.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.19931 setzt die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung des Beklagten voraus, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in erster Linie aus § 322 Abs. 2 ZPO abgeleitet, wonach die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung der materiellen Rechtskraft fähig sei und deshalb nur dann in die Kompetenz deutscher Gerichte falle, wenn diese auch insoweit international zuständig seien. Daneben hat das Gericht eine entsprechende Anwendung von Art. 6 Nr. 3 EuGVVO erwogen, diese aber im damaligen Fall verneint, weil es an der erforderlichen Konnexität von Klageforderung und Aufrechnungsforderung fehlte. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.07.19952 führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung3. Zwar hat der Europäische Gerichtshof eine Anwendung von Art. 6 Nr. 3 EuGVVO auf die Prozessaufrechnung abgelehnt und ausgeführt, dass die Vorschrift nicht für den Fall gelte, dass ein Beklagter eine Forderung gegenüber dem Kläger als bloßes Verteidigungsmittel geltend mache, er hat aber zugleich ausgesprochen, dass sich die Voraussetzungen, unter denen eine Prozessaufrechnung zuzulassen sei, nach nationalem Recht bestimmten4. Demnach entscheidet allein das nationale Zivilprozessrecht darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Aufrechnungseinwand zuzulassen ist5. Deshalb sind die deutschen Gerichte nicht gehindert, die Zulässigkeit der Prozessaufrechnung davon abhängig zu machen, dass das Gericht der Hauptsache auch für die klageweise Geltendmachung der Aufrechnungsforderung international zuständig wäre6.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.1993 weiterhin davon aus, dass die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung des Beklagten nur zulässig ist, wenn das Prozessgericht insoweit international zuständig ist, es sei denn, die für die Aufrechnung verwendete Gegenforderung ist „liquide“, d.h. nicht streitig oder rechtskräftig festgestellt. Erst recht muss dies gelten, wenn die Forderung nicht als Verteidigungsmittel dient, sondern – wie im Fall der Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO – die Grundlage einer neuen Klage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel bildet.
Eine wertende Betrachtung der Parteiinteressen bestätigt dieses Ergebnis. Schon für den Regelfall der Aufrechnung als Einwendung der beklagten Partei weist Geimer7 zutreffend darauf hin, dass bei Zulassung des Aufrechnungseinwandes für inkonnexe (bestrittene) Forderungen bei internationaler Unzuständigkeit des Gerichtsstaates die Grenzen der Gerichtspflichtigkeit des Klägers weiter gezogen werden als die der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten. Diese Ungleichbehandlung mag unter dem Gesichtspunkt vertretbar sein, dass dem Kläger als Angreifer die Zulassung des Aufrechnungseinwandes für inkonnexe (bestrittene) Forderungen auch bei internationaler Unzuständigkeit zuzumuten ist8. In Fällen der vorliegenden Art lässt sich eine Ungleichbehandlung der Parteien mit dieser Erwägung jedoch nicht rechtfertigen. Vielmehr verfügt die beklagte Partei über eine geschützte Rechtsposition in Form des rechtskräftigen Vollstreckungstitels, die der Kläger mit dem Instrument einer prozessualen Gestaltungsklage beseitigen will. Bei einer solchen Ausgangslage erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Kläger einen Positionsvorteil zu gewähren und die Grenzen der Gerichtspflichtigkeit der beklagten Partei weiter zu ziehen als die der Gerichtspflichtigkeit des Klägers.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2012 – 8 W 48/12
[nicht rechtskräftig, Rechtsbeschwerde zum BGH – IX ZB 88/12]
- BGH, Urteil vom 12.05.1993 – VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753[↩]
- EuGH, Urteil vom 13.07.1995 – C-341/93, NJW 1996, 42[↩]
- ebenso OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1997 – 11 U 41/97, IPRspr. 1997 Nr. 160 A, S. 323, 325; Jayme/Kohler IPRax 1995, 343, 349; in diesem Sinne wohl auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Art. 6 EuGVVO Rn. 79[↩]
- EuGH, a.a.O., Rn. 18[↩]
- Wagner IPRax 1999, 65, 67[↩]
- Jayme/Kohler, a.a.O.[↩]
- in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage Art. 6 Rn. 77 und 78[↩]
- zweifelnd Geimer a.a.O[↩]











