Fehlt es für die Anordnung der Radwegbenutzung nach der Straßenverkehrsordnung an der hierfür erforderlichen, auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende erheblich gesteigerte Gefahrenlage, ist die Anordnung aufzuheben.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass
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