Die Verpflichtung zur Benutzung eines gefährlichen Radweges

Wird die Benutzung der Fahrbahn für Radfahrer für zu gefährlich gehalten, kann die Verpflichtung zur Benutzung des Radweges mit einer entsprechenden Beschilderung angeordnet werden. Ist dieser Radweg nicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung angelegt und enthält selbst Gefahrenstellen, hat die zuständige Behörde vor der Entscheidung eine Abwägung vorzunehmen, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch den Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne der einschlägigen Vorschriften führen würde, die auch mit Blick auf den Zustand des Radweges nicht hinnehmbar ist.

Die Verpflichtung zur Benutzung eines gefährlichen Radweges

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall eine von der Stadt Hildesheim angeordnete Radwegebenutzungspflicht auf Antrag eines Radfahrers aufgehoben. Die Stadt Hildesheim hatte die Verpflichtung zur Benutzung des Radweges mit einer entsprechenden Beschilderung zwischen den Einmündungen der Straßen „Weinberg“ und „An den Sportplätzen“ stadtauswärts sowie der Einmündung des Weges „Entenpfuhl“ und der Innerste-Brücke stadteinwärts angeordnet, weil sie die Benutzung der Fahrbahn für Radfahrer in diesem Abschnitt für zu gefährlich hielt.

Zu einer anderen Beurteilung ist das Verwaltungsgericht Hannover nach der Beweisaufnahme vor Ort gelangt: Beide Radwege sind in mehrfacher Hinsicht nicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung angelegt und enthalten selbst Gefahrenstellen. So ist die Markierung des getrennten Radweges stadtauswärts (Zeichen 241) nur 90 cm breit, die Ausfahrt vom Parkplatz „Hohnsen“ unübersichtlich und die Radwegführung am Ende der mit Benutzungspflicht versehenen Strecke ungeeignet, dem Radfahrer einen sicheren Übergang auf die Fahrbahn zu ermöglichen. In der Gegenrichtung stadteinwärts ist der gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240) teilweise nur 2,10 m breit und enthält eine Markierung, die eher auf einen getrennten Geh- und Radweg (Zeichen 241) schließen lässt. Außerdem teilt sich dieser gemeinsame Geh- und Radweg auch noch in zwei schmalere Wege auf.

In einem solchen Fall verlangt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dasVerwaltungsgericht Hannove anschließt, eine Abwägung durch die Behörde, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch den Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne der einschlägigen Vorschriften führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar ist. Hierzu vermisste das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Frage.

Die Stadt Hildesheim kann diese Abwägung u.a. unter Einbeziehung vergleichender Unfallstatistiken entweder nachholen, die Radwege anders ausbauen oder auf eine freiwillige Benutzung der Radwege – wie andernorts auch – abstellen (Zusatzzeichen „Radfahrer frei“).

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24. April 2014 – 7 A 5659/13