Im Streit darüber, ob das Amt einer Schwerbehindertenvertretung über einen bestimmten Zeitraum hinaus weiterbesteht, ist die betroffene Schwerbehindertenvertretung rechtsmittelbefugt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch
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