Soweit die einschlägige Versorgungsordnung die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht selbst regelt, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Danach ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur
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