Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine auf die Zulassung der Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG gerichtete Beschwerde unstatthaft.
Nach § 89 Abs. 3 ArbGG ist im Beschlussverfahren eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet wurde,
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