Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist1.
Dies gilt freilich nicht für Vortrag, der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (hier: § 66 ABs. 1 ArbGG) erfolgt ist. Eine nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch ergänzenden Vortrag ausreichend begründet werden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig2.
Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass das Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist nicht auf eine unzureichende Begründung hinweisen darf, da es sich anderenfalls zum Berater des Berufungsführers machen würde3.
Hiervon zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Gerichts, dem Beschwerdeführer vor einer beabsichtigten Verwerfung der Berufung einen Hinweis zu erteilen4.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. Januar 2015 – 6 AZB 105/14











