Die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts ist nur eröffnet, wenn es die Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels festgestellt hat. Erwägungen zur Begründetheit in einer als unzulässig bewerteten Klage oder einem als unzulässig anzusetzenden Rechtsmittel sind verfahrensfehlerhaft. Im hierauf bezogenen Revisionsverfahren
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