Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben.
Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist.
Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat1.
Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss muss nicht zwingend eine gesonderte Sachdarstellung enthalten. Es genügt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel hinreichend klar aus den Beschlussgründen ergeben2.
Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Urteil oder vorangegangene schriftliche Hinweise des Berufungsgerichts sind grundsätzlich zulässig3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2014 – III ZB 20/14
- BGH, Beschlüsse vom 14.06.2010 – II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 31.03.2011 – V ZB 160/10, BeckRS 2011, 08349 Rn. 3; vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; und vom 29.10.2013 – VI ZB 2/13, NJW-RR 2014, 124 Rn. 5[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 16.04.2013 aaO Rn. 5; und vom 29.10.2013 aaO Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 31.03.2011 aaO; vom 16.04.2013 aaO Rn. 6; und vom 29.10.2013 aaO Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 547 Rn. 17; Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 547 Rn. 8[↩]











