Aus dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach
Artikel lesen





