Für den Streit um die Einstufung in die Risikogruppe A gemäß der Konzeption „KURS NRW“ (Konzeption zum Umgang rückfallgefährdeter Sexualstraftäter in Nordrhein-Westfalen) sind auch dann die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn die Einstufung im zeitlichen Rahmen der Entlassungsvorbereitungen aus der Sicherungsverwahrung erfolgt.
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