Die Einbringung eines Grundstücks in eine andere Gesellschaft lässt die Verpflichtung der bisherigen Eigentümerin aus einem wirksamen städtebaulichen Vertrag zur mietpreis- und belegungsgebundenen Vermietung nicht entfallen. Auch die neue Eigentümerin kann ohne Vertragsübernahme zur entsprechenden Vermietung verpflichtet sein, wenn sie
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