Das Basketballturnier auf dem Kreuzfahrtschiff – Arbeitsunfall oder allgemeines Sportrisiko?

Die Teilnahme an einem freiwilligen Basketballturnier an Bord eines Kreuzfahrtschiffes begründet für ein teilnehmdes Crewmitglied keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Das Basketballturnier auf dem Kreuzfahrtschiff – Arbeitsunfall oder allgemeines Sportrisiko?

Mit dieser Begründung hat aktuell das Sozialgericht Hannover die ablehnende Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigt und die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall abgewiesen. Der auf einem Kreuzfahrtschiff beschäftigte Schiffsarzt verletzte sich während des Finalspiels eines Basketballturniers, das für Mitglieder der Schiffsbesatzung veranstaltet worden war. Die Knieverletzung wollte er als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber organisiert worden sei und deshalb den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gehabt habe. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch außerhalb seiner regulären Arbeitszeit in einer ständigen Ruf- und Einsatzbereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Hallenboden eine spezifische Gefahr des Einsatzortes auf See verwirklicht.

Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage des Schiffsarztes ab:

Es fehle, so das Sozialgericht, der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Basketballturnier und der versicherten beruflichen Tätigkeit. Weder habe der Arzt mit seiner Teilnahme eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht erfüllt, noch habe er aus seiner Sicht annehmen dürfen, hierzu verpflichtet zu sein. Auch eine Einordnung als versicherter Betriebssport oder als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lehnte das Gericht ab. Maßgeblich sei insbesondere gewesen, dass das Turnier einen ausgeprägten Wettkampfcharakter aufgewiesen habe und sich nicht an die gesamte Belegschaft richtete. Von den rund 1.000 Besatzungsmitgliedern hätten lediglich etwa 100 Personen an dem Wettbewerb teilgenommen. Damit habe die Veranstaltung nicht der Förderung des allgemeinen Betriebsklimas oder der Verbundenheit aller Beschäftigten gedient. Ebenfalls ohne Erfolg blieb der Hinweis auf besondere Gefahren des Schiffsbetriebs. Der in der Sporthalle verlegte rutschhemmende Bodenbelag stelle keine außergewöhnliche schiffsspezifische Gefahrenquelle dar. Vergleichbare Sportböden fänden sich auch in Hallen an Land, sodass sich letztlich kein spezifisches Risiko der beruflichen Tätigkeit oder des Einsatzortes verwirklicht habe. Die Entscheidung verdeutlicht erneut die engen Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Freizeitaktivitäten im betrieblichen Umfeld. Nicht jede vom Arbeitgeber unterstützte oder organisierte Veranstaltung steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Insbesondere bei Wettkampfveranstaltungen, die nur einem begrenzten Teilnehmerkreis offenstehen, fehlt häufig der erforderliche Bezug zur versicherten Tätigkeit.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität)1. Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht.

Der innere, sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht2. Maßgeblicher Zurechnungsgesichtspunkt ist die objektivierte Handlungstendenz3. Danach besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der abstrakt-generell versicherten Tätigkeit und der konkret-individuellen Verrichtung, wenn das objektiv beobachtbare Verhalten des Verletzten zumindest auch dem Unternehmen dienen oder zu Gute kommen sollte, diese subjektive Ziel- und unternehmensdienliche Zweckrichtung in den realen Gegebenheiten eine Stütze findet, d.h. objektivierbar ist, und die schadenstiftende Verrichtung den objektiven Interessen des Unternehmers zumindest mutmaßlich entsprach4. Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist der innere Zusammenhang unmittelbar zu bejahen5. Bei gesetzlich (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z.B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen6.

Die Teilnahme des Schiffsarztes am Basketballturnier und an dem unfallbringenden Finalspiel ist nicht seiner versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt auf dem Kreuzfahrtschiff zuzurechnen. Zwar gehörte der Schiffarzt als Beschäftigter kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum grundsätzlich versicherten Personenkreis. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses – das Basketballspielen – stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Basketballturnier war nicht Bestandteil der versicherten Beschäftigung. Es war der Beschäftigung auch nicht als regelmäßiger Betriebssport oder (einmalige) betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zuzurechnen. Ebenso wenig stand die Teilnahme am Fußballturnier unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung einer besonderen schiffstypischen Gefahr unter Versicherungsschutz.

Der Schiffarzt ging während des Basketballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der H. GmbH nach. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, insbesondere einem Arbeitsverhältnis, zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt7. Mit seiner Teilnahme an dem Basketballturnier der Crew und am konkreten Finalspiel erfüllte der Schiffarzt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt noch konnte er subjektiv davon ausgehen, eine solche Pflicht zu erfüllen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Der Schiffarzt ist bei dem zum Unfall führenden Basketballspiel nicht unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports versichert gewesen. Dem Turnier mit dem Ziel der Ermittlung des besten Teams innerhalb der Schiffscrew fehlte es jedenfalls an der für den Versicherungsschutz erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Stattdessen stand der Wettkampfcharakter im Vordergrund, der den Versicherungsschutz insoweit nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ausschließt. Nur gelegentlich stattfindenden Wettkampf- und Freundschaftsspielen (auch innerhalb desselben Unternehmens), bei denen ein Training praktisch nicht stattfindet, kann bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes eine Ausgleichsfunktion für die tägliche betriebliche Arbeitsbelastung nicht mehr beigemessen werden8. Das Bundessozialgericht hat die bis dahin deutlich weitergehende Rechtsprechung9, nach der auch außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden liegende Spiele und Pokalwettbewerbe als versicherter Betriebssport gelten konnten, ausdrücklich aufgegeben10.

Das Basketballturnier stand auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen müssen im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene und in ihrem Einvernehmen durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelt, die von vornherein so geplant ist, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. Ebenso besteht kein hinreichender betrieblicher Zusammenhang, wenn nicht die Stärkung des „Wir-Gefühls“ der Beschäftigten im Vordergrund der Veranstaltung steht, sondern stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen6. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelte es sich bei dem Basketballturnier schon deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil es nicht allen Beschäftigten offenstand. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht11. Ein Basketballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die möglichst alle Betriebsangehörigen einbezieht, nicht jedoch, wenn es sich nur an einen eng begrenzten Teilnehmerkreis richtet. Vorliegend richtete sich die Einladung faktisch nur an alle basketballinteressierten Mitglieder der Schiffscrew, die sich zu einer Mannschaft zusammenfinden und mitspielen wollten. Folglich handelte es sich um eine rein sportliche Veranstaltung, die von vornherein eingeschränkt nur aktive, d.h. mitspielende, Basketballinteressierte einbezog und selbst unter diesen von vornherein nur auf einen selektierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war. Dementsprechend haben an dem Turnier, wie der Schiffarzt mitgeteilt hat, wohl maximal 100 Personen teilgenommen (ca. 8 Teams mit jeweils 8 bis 12 Spielern), was bei einer Crewgröße von mindestens 1.000 Personen nur einen sehr kleinen Anteil aller Beschäftigter darstellt.

Schließlich hat sich bei dem unfallbringenden Ereignis auch keine besondere schiffstypische Gefahr verwirklicht. In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es grundsätzlich keinen allgemeinen „Betriebsbann“, d.h. nicht jeder Unfall im Betrieb ist automatisch versichert. Für Versicherte in der Schifffahrt jedoch macht der beschäftigungsbedingte Zwangsaufenthalt an Bord auf meist längere Zeit das Schiff nicht nur zur Arbeitsstätte, sondern auch zum Gestaltungsraum für ihren persönlichen Lebensbereich (Unterkunft, Schlafen, Einnahme von Mahlzeiten, Kommunikation mit anderen, Freizeitgestaltung jeglicher Art). Sie sind ihnen noch stärker ausgesetzt als Geschäftsreisende, für die die Rechtsprechung zu § 8 SGB VII den Versicherungsschutz auf an sich private Tätigkeiten teilweise ausgedehnt hat. Ähnlich wie zu ihnen ist daher nach der Rechtsprechung unabhängig von § 10 SGB VII bereits nach § 8 SGB VII aufgrund der allgemeinen Regeln zum inneren Zusammenhang der Versicherungsschutz nicht auf betriebliche Tätigkeiten beschränkt; vielmehr sind auch sonst unversicherte private Tätigkeit an Bord Beschäftigter unter dem Aspekt eines sog. Betriebsbanns unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Zum einen müssen bordbedingte Umstände, besonders beengte Wohnverhältnisse, mangelnde Bewegungs- und Abwechslungsmöglichkeiten das Bedürfnis nach diesen privaten Tätigkeiten rechtlich wesentlich mitbestimmen (z.B. Sport ohne die Voraussetzungen des versicherten Betriebssports)12, was nach Ansicht des Sozialgerichts hier wohl der Fall gewesen sein dürfte.

Dass die zum Unfall führende Tätigkeit dazu bestimmt ist, die mangelnde Bewegungsmöglichkeit an Bord auszugleichen, reicht aber ohne Auswirkung einer aus dem versicherten Tätigkeitsbereich stammenden Gefahr für Versicherungsschutz nicht aus. Bei einer sportlichen Betätigung, bei der es sich nicht um in den Arbeitsablauf integrierte Ausgleichsübungen handelt und die auch nicht die Voraussetzungen versicherten Betriebssports erfüllt, besteht ebenfalls nur dann Versicherungsschutz, wenn sich im Unfall eine aus dem versicherten Tätigkeitsbereich stammende Gefahr verwirklicht hat13.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar mag es sein, dass der Bodenbelag der Sporthalle des Kreuzfahrtschiffs, wie der Schiffarzt vorträgt, besonders rutschhemmend ist. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, denn auch ein rutschhemmender Hallenboden des Sportbereichs eines Schiffs stellt keine besondere schiffstypische Gefahr dar. Die schiffstypische Gefahr wirkt sich nicht aus, wenn der Unfall aufgrund seiner Eigenart in gleicher Weise hätte an Land passieren können, da die Besonderheiten der Schifffahrt in diesem Fall nicht zum Tragen kommen.

Das Sozialgericht ging davon aus, dass es auch in „üblichen“ Sporthallen an Land unterschiedliche Böden gibt mit unterschiedlichen Abnutzungszustände etc. Daher stellt ein stumpfer Hallenboden keine spezifisch schiffstypische Gefahr dar, sondern eine Gefahr des allgemeinen Lebens, wie sie in jeder Sporthalle auftreten kann; es realisiert sich damit kein besonderes see- oder schiffstypisches Risiko im Sinne des erweiterten Schutzes des § 10 SGB VII, sondern ein allgemeines Sportrisiko bei Hallensportarten.

Sozialgericht Hannover – Urteil vom 19. Mai 2026 – S 58 U 169/23

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R[]
  2. BSG, Urteil vom 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R[]
  3. BSG, Urteil vom 30.03.2023 – B 2 U 1/21 R[]
  4. BSG, Urteil vom 27.06.2024 – B 2 U 3/22 R[]
  5. BSG, Urteil vom 27.06.2024 – B 2 U 8/22 R[]
  6. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R[][]
  7. BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R – m.w.N.[]
  8. BSG, Urteile vom 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R; und vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R[]
  9. z.B. BSG, Urteil vom 02.07.1996 – 2 RU 32/95[]
  10. BSG, Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R[]
  11. BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R[]
  12. vgl. Ricke in Beck-OGK, Stand 15.05.2025, § 10 SGB VII Rn .6ff[]
  13. Keller in Hauck/Noftz SGB VII Kommentar, 2026, § 10 Rn. 7; ähnlich Wietfeld in BeckOK-SGB, § 10 SGB VII, Stand 01.03.2026 Rn 5; Ricke in BeckOGK-SGB, § 10 SGB VII, a.a.O., Rn. 7; wohl abw. Woelki in jurisPK-SGB VII, § 10 Rn. ; wohl abw. Woelki in jurisPK-SGB VII, § 10 Rn. 28[]

Bildnachweis:

  • Kreuzfahrtschiff: Susann Mielke