Zwischenhandel mit Eintrittskarten

Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs eine sonstige Leistung. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gemäß § 3a

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