Bei den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Triathlon-Wettbewerbs können im Hinblick auf die Radstrecke nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden wie bei einem klassischen Straßenradrennen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei einem Triathlon – anders als bei einem Straßenradrennen
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