Die Bezirksamtsleitung eines hamburgischen Bezirksamts kann die Mitglieder der Bezirksversammlung oder eines ihrer Ausschüsse nicht zu bestimmten Handlungen verpflichten.
Ein Sanierungsbeirat für ein städtebauliches Sanierungsgebiet, der aufgrund von Beschlüssen der Bezirksversammlung zur Unterstützung ihrer Arbeit gebildet worden ist und über dessen Besetzungsmodalitäten allein die Bezirksversammlung oder deren Ausschüsse entscheiden, ist kein Gremium, das die Beteiligungspflichten der Gemeinde nach § 137 BauGB wahrnimmt.
Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 2 HmbBezVG und ihres Selbstorganisationsrechts in den Grenzen von Recht und Gesetz (§ 21 HmbBezVG) grundsätzlich darin frei, ob sie sich zusätzlichen Sachverstands aus dem Kreise der Bürgerinnen und Bürger bedienen, zu diesem Zweck formalisierte Gremien schaffen sowie welche inhaltliche Kriterien sie für deren Berufung anlegen.
Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG vermitteln einem sanierungsrechtlich Betroffenen keinen Anspruch darauf, vorläufig einen Sitz im Sanierungsbeirat unter gleichzeitiger Sitzenthebung eines bereits von der Bezirksversammlung bestätigten Mitglieds zu erhalten.
Hat die Bezirksversammlung bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zum Beiratsmitglied für eine Verfahrenskonstellation keine Regelung getroffen, ist sie bei Beachtung des Verbots willkürlicher Entscheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG) darin frei, hierüber während des Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu treffen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 2 Bs 130/10











