Soweit § 2 Abs. 2 TVÜ VKA die Weitergeltung von bestimmten Tarifverträgen anordnet und diese auf andere Tarifverträge verweisen, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten die Bestimmungen der aufgehobenen oder ersetzten Tarifverträge statisch weiter. Die anders lautende Regelung des § 2 Abs. 4 TVÜ Bund gilt hier nicht. Sie ist weder analog anzuwenden,
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