Bei der Bemessung der Höhe der innerhalb des Ausnahmestrafrahmens aus § 213 StGB gefundenen Strafe kann es zwar im Einzelfall rechtsfehlerhaft sein, wenn das Tatgericht bei einer Vielzahl von festgestellten Schuldminderungsgründen und ausdrücklich festgestellten Fehlens von Schulderhöhungsgründen ohne nähere Begründung
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