Landgericht Bremen

Das Rechtsmittel des Streitverkündeten

Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht.

Etwas Anderes gilt nur, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs widerspricht,

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