Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung.
Nach § 836 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger aufgrund des Überweisungsbeschlusses zur Einziehung der gepfändeten Forderung befugt. Er darf gegenüber dem Drittschuldner auf Leistung an sich klagen, um gegen diesen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Begründetheit der Drittschuldnerklage setzt voraus, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht, gerichtlich durchsetzbar ist und dem Gläubiger wirksam überwiesen wurde. Der Drittschuldner kann dem Gläubiger zwar keine Einwendungen gegen die der Pfändung zu Grunde liegende titulierte Forderung entgegenhalten1. Einwendungen und Einreden gegen die gepfändete Forderung, die ihm zur Zeit der Pfändung gegen den Schuldner zustanden, kann der Drittschuldner aber gemäß §§ 404 ff. BGB auch dem Vollstreckungsgläubiger entgegenhalten2. Durch die Pfändung ändert sich weder die materiell-rechtliche Lage des Schuldners noch die Rechtsstellung des Drittschuldners im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner als seinem Gläubiger3.
Danach ist im hier entschiedenen Fall das Hessische Landesarbeitsgericht4 in der Vorinstanz mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gläubigerin aufgrund der Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats von ihrer Honorarforderung berechtigt sei, von der Arbeitgeberin die Zahlung von 83.752, 20 € zu verlangen. Zwar ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich mit der Pfändung und Überweisung der (etwaige) Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin in einen Zahlungsanspruch der Gläubigerin gegen die Arbeitgeberin umgewandelt hat5. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2013 stehe für das vorliegende Verfahren bindend fest, dass dem Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Freistellung von einer Honorarforderung der Gläubigerin in Höhe von 83.752,20 € zustehe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entfaltet insoweit keine Bindungswirkung gegenüber der Arbeitgeberin.
Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits und deren Rechtsnachfolger. Die Arbeitgeberin war weder Partei noch ist sie Rechtsnachfolgerin einer der Parteien des vorangegangenen vom Oberlandesgericht rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits. Die im vorangegangenen Zivilprozess titulierte Zahlungsverpflichtung entfaltet ihre Rechtskraftwirkung allein im Verhältnis zwischen den einander gegenüberstehenden Parteien dieses Rechtsstreits, hier also zwischen der Gläubigerin als damaliger Klägerin einerseits und dem Betriebsrat andererseits.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zur präjudiziellen Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für spätere Individualstreitigkeiten für die vorliegende Fallgestaltung nichts Anderes.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung für spätere Individualstreitigkeiten entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt gewesen ist6. So ist etwa bei Entscheidungen über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung für nachfolgende Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) oder eine Maßnahme des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung anzunehmen7. Von einer präjudiziellen Wirkung ist auch auszugehen, wenn in einem vorangegangenen Beschlussverfahren rechtskräftig über das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf freiwillige übertarifliche Zulagen befunden worden ist8. Auch eine zwischen den Betriebsparteien ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung wirkt gegenüber den Arbeitnehmern, die später Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung geltend machen9. Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung von arbeitsgerichtlichen Beschlüssen ist danach – auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens – dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage eines Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist10. Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien. Allein dem Betriebsrat und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer ist die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zugewiesen. In der Folge können einzelne Arbeitnehmer nicht von dem Betriebsrat verlangen, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, also etwa die Zustimmung zu einer mitzubestimmenden Maßnahme zu verweigern. Nur den Betriebsparteien – nicht den jeweiligen Arbeitnehmern – kommt die Befugnis zu, in einem Beschlussverfahren das (Nicht-)Bestehen von Mitbestimmungsrechten klären zu lassen. Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig11. In diesen Konstellationen verletzt die Präjudizialität der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung den am Beschlussverfahren nicht beteiligten Arbeitnehmer als Kläger im individualrechtlichen Folgeverfahren nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn in diesen Fällen betrifft der Streit der Betriebsparteien über den Bestand eines Mitbestimmungsrechts oder einer anderweitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition des Betriebsrats und eine gerichtliche Entscheidung hierüber nur die Betriebsparteien12. Ebenso wenig verkürzt die Bindung an die in dem Beschlussverfahren ergangene Entscheidung eine originäre individuelle Rechtsposition des Arbeitnehmers12.
Diese Grundsätze sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für die vorliegende Fallgestaltung nicht von Relevanz.
Bei dem vorangegangenen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten handelte es sich nicht um ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. Im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten hat die Rechtsordnung den Konflikt zwischen den Interessen Dritter, nicht mit den Folgen eines zwischen anderen Parteien geführten Rechtsstreits belastet zu werden, und dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung widersprechender Entscheidungen in § 325 Abs. 1 ZPO abschließend dahin entschieden, dass die Rechtskraft sich in der Regel auf die Prozessparteien beschränkt. Sie hat lediglich für – hier nicht vorliegende – Fälle, in denen ein besonderes Bedürfnis für die Erstreckung der Rechtskraft besteht, in §§ 325 – 327 ZPO Sonderregelungen getroffen. Eine Bindung des Gerichts des Folgeprozesses an die Entscheidung des Vorprozesses hat die Zivilprozessordnung darüber hinaus grundsätzlich nur bei Vorliegen der Interventionswirkung nach §§ 68 ff. ZPO vorgesehen.
Es besteht kein Bedürfnis dafür, eine präjudizielle Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2013 für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise anzunehmen. Die für die Drittwirkung von rechtskräftigen Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren maßgebliche materiell- und verfahrensrechtliche Kompetenz der an dem Verfahren Beteiligten in Bezug auf den Streitgegenstand und die Einbettung der Rechtsposition des von der Bindungswirkung Betroffenen in ein übergreifendes Bezugssystem liegen nicht vor. Die Gläubigerin und der Betriebsrat haben in dem zivilgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch aus einem zwischen ihnen geschlossenen Beratungsvertrag gestritten, dessen Wirksamkeit das Bestehen eines Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG voraussetzte13. Dabei war ihnen keine betriebsverfassungsrechtlich begründete Kompetenz verliehen, über die für die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG maßgebliche Frage der Erforderlichkeit der Beauftragung der Gläubigerin und der Höhe der entstandenen Beratungskosten zu Lasten der Arbeitgeberin zu verfügen. Außerdem würde eine – von der Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3 ZPO iVm. § 68 ZPO unabhängige – Bindungswirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2013 für das vorliegende Verfahren die im vorangegangenen Zivilprozess nicht als Partei beteiligte Arbeitgeberin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur diejenigen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Gerade in der vorliegenden Konstellation ist nicht auszuschließen, dass der vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommene Betriebsrat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG unstreitig stellt. Der Betriebsrat hat als Auftraggeber des Beratungsunternehmens allenfalls in Ausnahmefällen Anlass, die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten in Frage zu stellen, zumal er wegen seiner Vermögenslosigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht in Anspruch genommen werden kann. Auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit dem Beratungsunternehmen die Beratung vereinbaren, bei fehlender Erforderlichkeit nach § 40 Abs. 1 BetrVG entsprechend § 179 BGB gegenüber dem Beratungsunternehmen haften können14, wird dazu beitragen, dass nicht selten die Erforderlichkeit seitens des Betriebsrats außer Streit gestellt wird. Zwar handelt es sich bei dem Begriff der Erforderlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der eine gerichtliche Würdigung erfordert. Diese kann vom Betriebsrat und dem Beratungsunternehmen nicht allgemein unstreitig gestellt werden15, wohl aber die der Würdigung zu Grunde liegenden Tatsachen. Damit bestünde bei der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Bindungswirkung die Gefahr, dass – ggf. berechtigte – Einwendungen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Beauftragung unberücksichtigt bleiben.
Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist auch nicht deshalb vom Bestehen eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin auszugehen, weil die Arbeitgeberin nach § 74 Abs. 3 ZPO iVm. § 68 ZPO aufgrund der ihr gegenüber im Vorprozess erklärten Streitverkündung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2013 gebunden wäre. Das ist nicht der Fall.
Verkündet eine Partei einem Dritten den Streit, so sind nach § 74 Abs. 3 ZPO gegen den Dritten (Streitverkündeten) die Vorschriften des § 68 ZPO – mit einer hier nicht interessierenden Abweichung – anzuwenden. § 68 ZPO bestimmt, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört wird, der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, sei unrichtig entschieden worden. Voraussetzung für diese sog. Interventionswirkung ist, dass der Rechtsstreit durch ein rechtskräftiges Sachurteil zu Ungunsten der Hauptpartei entschieden worden ist16. Die Interventionswirkung tritt somit nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten der unterstützten Partei (Hauptpartei) ein. Gleiches gilt nach § 74 Abs. 3 ZPO im Falle der Streitverkündung für den Streitverkünder17.
Wäre aufgrund der im Vorprozess erfolgten Streitverkündung eine Interventionswirkung zu Gunsten des unterlegenen Betriebsrats als Hauptpartei eingetreten, könnte sich auch die Gläubigerin, die im zivilgerichtlichen Verfahren Gegenpartei des Betriebsrats war, im vorliegenden Verfahren auf diese berufen. Zwar gilt die Interventionswirkung im Verhältnis zur Gegenpartei nicht18. Die Streitverkündung ist jedoch auch zu berücksichtigen, wenn der Folgeprozess nicht von der unterstützten Hauptpartei, sondern von deren Rechtsnachfolger geführt wird19. Eine etwaige Interventionswirkung zu Gunsten des Betriebsrats würde sich daher auch auf die Gläubigerin erstrecken, die als Einzelrechtsnachfolgerin den Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin nunmehr aus gepfändetem Recht geltend macht20.
Durch die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung ist eine Interventionswirkung zu Gunsten des Betriebsrats nach § 74 Abs. 3 ZPO iVm. § 68 ZPO im Hinblick auf das Bestehen des gepfändeten Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG jedoch nicht eingetreten. Im vorliegenden Verfahren ist daher ohne Bindung an den Vorprozess zu prüfen, ob der von der Gläubigerin gepfändete Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von ihren Honorarkosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG entstanden ist.
Es kann dahinstehen, ob die Interventionswirkungen nach § 74 Abs. 3 ZPO iVm. § 68 ZPO überhaupt eintreten können, wenn durch eine Streitverkündung in einem Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten eine Bindung des Streitverkündeten in einem späteren Verfahren vor den Arbeitsgerichten herbeigeführt würde21. Ebenfalls dahinstehen kann, ob eine durch Streitverkündung eintretende Interventionswirkung vorliegend jedenfalls deswegen ausscheidet, weil die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention nach § 80 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ArbGG in Angelegenheiten aus dem BetrVG gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in §§ 81, 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen ist22. Es fehlt jedenfalls an einer im Vorprozess erfolgten wirksamen Streitverkündung des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin.
Nach den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts hat nicht der Betriebsrat, sondern haben der Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin im Vorprozess mit Schriftsatz vom 13.02.2009 den Streit verkündet. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Streitverkündung durch den Betriebsrat auch nicht erfolgen, da er bis dahin nicht Partei des Rechtsstreits war. Verklagt waren zu diesem Zeitpunkt nur der Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende persönlich. Mit der Erklärung der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 16.03.2009, sie trete auf Seiten „der Beklagten“ dem Rechtsstreit bei, war demgemäß ein Beitritt der Arbeitgeberin auf Seiten des Betriebsrats nicht erfolgt, sondern nur auf Seiten der zu diesem Zeitpunkt allein beklagten Betriebsratsmitglieder.
Entgegen der Auffassung der Gläubigerin wäre von einer Streitverkündung des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin auch dann nicht auszugehen, wenn – wie die Gläubigerin vorbringt – sämtliche Verfahrensbeteiligte in dem Vorprozess angenommen hätten, die Arbeitgeberin sei Streithelferin des Betriebsrats. Die Streitverkündung unterliegt nach § 73 ZPO Formvorgaben, die (auch) dem Schutz des Streitverkündungsempfängers dienen, dem eine Entscheidung über den Beitritt ermöglicht werden soll23. Nach § 73 Satz 1 ZPO erfolgt die Streitverkündung mittels eines seitens der den Streit verkündenden Partei einzureichenden Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Dieser Schriftsatz ist dem Dritten nach § 73 Satz 2 ZPO zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Erst mit Zustellung der Streitverkündung an den Dritten wird diese wirksam (§ 73 Satz 3 ZPO). Aus dem Streitverkündungsschriftsatz des Betriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 13.02.2009 ergibt sich unzweideutig, dass nur diese der Arbeitgeberin den Streit verkünden. Die Vorgaben des § 73 ZPO, die sicherstellen sollen, dass der Streitverkündete Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkünder gegen ihn berühmt, können nicht durch eine etwaige gemeinsame anderweitige Vorstellung der Prozessbeteiligten über eine erfolgte Streitverkündung umgangen werden.
Ohne Erfolg macht die Gläubigerin daher auch geltend, die durch einzelne Betriebsratsmitglieder erfolgte Streitverkündung habe vorliegend Wirkung für das gesamte Gremium. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.201124 ergibt sich entgegen der Auffassung der Gläubigerin nichts Anderes. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht angenommen, eine Streitverkündung durch einzelne Mitglieder einer (Wohnungseigentümer)Gemeinschaft habe Wirkung für die gesamte (Wohnungseigentümer)Gemeinschaft.
Eine Bindung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2013 über die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Honorarleistungen bestünde für das vorliegende Verfahren nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 ZPO iVm. § 68 ZPO im Übrigen auch dann nicht, wenn im Vorprozess der Betriebsrat der Arbeitgeberin den Streit verkündet hätte und diese auf Seiten des Betriebsrats dem Rechtsstreit beigetreten wäre. Nach § 74 Abs. 3 iVm. § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ist der Streithelfer lediglich berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Soweit der Streithelfer im Vorprozess nach § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO daran gehindert war, auf die Feststellungen Einfluss zu nehmen, weil er sich in Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei gesetzt hat, bleiben ihm seine Angriffs- und Verteidigungsmittel erhalten; er kann daher im Folgeprozess neue Gesichtspunkte vorbringen, die er im Vorprozess nicht geltend machen konnte25. Im Vorprozess blieben die Einwände der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Erforderlichkeit der vom Betriebsrat in Anspruch genommenen Beratungsleistungen nach § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt26. Somit wäre die Arbeitgeberin im hiesigen Folgeverfahren mit ihrem diesen Einwendungen zu Grunde liegenden Sachvortrag nach § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Streitverkündung durch den Betriebsrat erfolgt und die Arbeitgeberin auf Seiten des Betriebsrats dem Rechtsstreit beigetreten wäre.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. November 2020 – 7 ABR 37/19
- MünchKomm-ZPO/Smid 6. Aufl. § 829 Rn. 69[↩]
- BVerfG 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11, Rn. 32; BGH 13.12.1984 – IX ZR 89/84, zu II 2 b der Gründe; BAG 17.01.1975 – 5 AZR 103/74, zu II der Gründe; Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 829 Rn.19 und § 836 Rn. 6; Stein/Jonas/Würdinger ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 112[↩]
- vgl. BVerfG 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11, Rn. 32; Wieczorek/Schütze/Lüke 4. Aufl. § 829 ZPO Rn. 77[↩]
- Hess. LAG 13.05.2029 – 16 TaBV 206/18[↩]
- vgl. für den Fall der Abtretung des Freistellungsanspruchs: BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 13; 29.07.2009 – 7 ABR 95/07, Rn.20[↩]
- BAG 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 22 mwN, BAGE 154, 136[↩]
- vgl. BAG 10.03.1998 – 1 AZR 658/97; 31.01.1990 – 1 ABR 39/89, BAGE 65, 28; 10.11.1987 – 1 AZR 360/86, BAGE 56, 304[↩]
- BAG 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 23, aaO[↩]
- BAG 17.02.1992 – 10 AZR 448/91, zu II der Gründe, BAGE 69, 367[↩]
- vgl. BAG 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 22, aaO; 18.10.2006 – 2 AZR 434/05, Rn. 44[↩]
- vgl. BAG 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 22 mwN, aaO; 10.03.1998 – 1 AZR 658/97, zu III 2 a bb der Gründe[↩]
- BAG 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 24, aaO[↩][↩]
- vgl. BGH 25.10.2012 – III ZR 266/11, Rn. 24 ff., BGHZ 195, 174[↩]
- vgl. BGH 25.10.2012 – III ZR 266/11, Rn. 33, aaO[↩]
- zutr. Lunk/Rodenbusch NJW 2014, 1989, 1990[↩]
- Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. § 68 Rn. 4, 6 mwN[↩]
- BAG 24.05.1989 – 2 AZR 451/88, zu B II der Gründe[↩]
- BGH 7.10.1992 – VIII ZR 182/91, zu II 1 b aa der Gründe; Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. § 68 Rn. 6[↩]
- Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. § 68 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH 15.05.1997 – III ZR 46/96, zu II 2 b aa der Gründe zur Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht durch die im Vorprozess nicht beteiligte Partei[↩]
- ablehnend BGH 16.06.1993 – VIII ZR 222/92, zu II 3 der Gründe, BGHZ 123, 44; grundsätzlich eine rechtswegübergreifende Interventionswirkung bejahend BSG 13.09.2011 – B 1 KR 4/11 R, Rn. 10 ff., BSGE 109, 133; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Schultes 6. Aufl. § 68 Rn. 24[↩]
- BAG 5.12.2007 – 7 ABR 72/06, Rn. 25 mwN, BAGE 125, 100[↩]
- Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. § 73 Rn. 1[↩]
- BGH 08.12.2011 – IX ZR 204/09[↩]
- vgl. Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. § 68 Rn. 12; Saenger/Bendtsen ZPO 8. Aufl. § 68 Rn. 10, 12[↩]
- vgl. OLG Frankfurt am Main 16.12.2013 – 1 U 184/10 11[↩]











