Die Cannabis-Plantage mit dem manipulierten Stromzähler

Wer Strom- oder Gaszähler manipuliert, um seinen tatsächlichen Verbrauch zu verschleiern, muss nicht nur die nachträglich ermittelten Energiekosten bezahlen, sondern unter Umständen auch eine erhebliche Vertragsstrafe. Dabei darf der Energieversorger den nicht erfassten Verbrauch schätzen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt anschließend der Kunde.

Die Cannabis-Plantage mit dem manipulierten Stromzähler

So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Betreiber einer Cannabis-Plantage zur Zahlung von insgesamt mehr als 82.000 € an seinen Energieversorger verurteilt. Der Stromkunde hatte ein Wohnhaus in Wetzlar angemietet und dort zwischen 2019 und 2021 eine professionelle Cannabis-Plantage betrieben. Zur Versorgung der Anlage bezog er Strom und Gas von der klagenden Energieversorgerin. Um den tatsächlichen Energieverbrauch zu verschleiern, manipulierte er den Stromzähler, indem er die Plomben entfernte und die Drehscheibe des Zählers blockierte. Im Juni 2021 wurde der Mann wegen des Cannabis-Anbaus festgenommen. Das Landgericht Limburg verurteilte ihn später rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Nach den Feststellungen des Strafgerichts erstreckte sich die Plantage zuletzt nahezu über das gesamte Haus. Für den Betrieb wurden zahlreiche Lampen, Lüfter und elektrische Heizungen mit einer Gesamtleistung von knapp 29 Kilowatt eingesetzt.

Aufgrund der Manipulation konnte der tatsächliche Stromverbrauch nicht mehr zuverlässig erfasst werden. Die Energieversorgerin schätzte den Verbrauch für den gesamten Nutzungszeitraum auf rund 320.000 Kilowattstunden und verlangte insgesamt etwa 94.000 €. Der Stromkunde erkannte lediglich einen Betrag von rund 12.000 € an und hielt die Verbrauchsschätzung für deutlich überhöht.

Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main der Klage nur teilweise stattgegeben hatte1, hatte die Berufung der Energieversorgerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Unternehmen ein Anspruch auf Vergütung des tatsächlich entnommenen, aber wegen der Manipulation nicht registrierten Strom- und Gasverbrauchs zu.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass Energieversorger in Fällen einer Manipulation oder Umgehung von Messeinrichtungen berechtigt sind, den nicht erfassten Verbrauch zu schätzen. Da die Manipulation die zuverlässige Verbrauchserfassung gerade unmöglich mache, könne der Kunde sich nicht darauf berufen, dass exakte Messwerte fehlten. Vielmehr sei es anschließend seine Aufgabe darzulegen und zu beweisen, dass die Schätzung unzutreffend sei.

Die vom Versorger zugrunde gelegte Berechnung hielt das Oberlandesgericht für plausibel. Zwar sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Plantage nicht unmittelbar nach Anmietung des Hauses den vollen Betrieb aufgenommen habe. Die Stromlieferantin habe dies jedoch berücksichtigt und ihre Schätzung an den Feststellungen des Strafurteils ausgerichtet, wonach es zunächst Anlaufprobleme und Verzögerungen gegeben habe. Im Übrigen habe der Stromkunde die zugrunde gelegten Annahmen zu Umfang und Ausstattung der Plantage nicht erschüttern können.

Zusätzlich sprach das Oberlandesgericht der Energieversorgerin eine Vertragsstrafe zu. Diese knüpfe an die bewusste Manipulation der Messeinrichtungen an und diene der Abschreckung sowie der Verhinderung weiterer Missbrauchsfälle. Das Gericht hob hervor, dass Energieversorgungsunternehmen in besonderem Maße auf die korrekte Mitwirkung ihrer Kunden angewiesen seien und Manipulationen des Messsystems das gesamte Abrechnungssystem gefährdeten.

Unter Berücksichtigung des bereits anerkannten Teilbetrags von rund 12.000 Euro errechnete das Oberlandesgericht einen Gesamtanspruch der Stromlieferantin von mehr als 82.000 €.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die weitreichenden zivilrechtlichen Folgen einer Manipulation von Strom- und Gaszählern. Für Energieversorger stärkt das Urteil die Möglichkeit, nicht erfasste Verbräuche auf Grundlage objektiver Anhaltspunkte zu schätzen und diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Zugleich bestätigt das Oberlandesgericht, dass Kunden nach einer nachgewiesenen Manipulation eine erhebliche sekundäre Darlegungslast trifft. Besonders praxisrelevant ist zudem die Bestätigung, dass neben dem eigentlichen Vergütungsanspruch regelmäßig auch vertragliche Strafzahlungen in Betracht kommen, die den wirtschaftlichen Schaden für Manipulationsfälle deutlich erhöhen können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Januar 2026 – Az. 3 U 89/25

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.07.2025 – 2-10 O 707/23[]