Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung1 und einem großen Teil der Literatur2 davon aus, dass (nur) ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auslöst und damit den Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Bescheids nicht hindert.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2018 entschieden3.
Diese Entscheidung bezieht sich auf eine nach Ablauf der Klagefrist erhobene Klage, deren Unzulässigkeit das Gericht wegen der Fristüberschreitung als offensichtlich einschätzte. In ähnlicher Weise – wenn auch ohne Verwendung des Begriffs der Offensichtlichkeit – hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Drittanfechtung entschieden, bei der für den Dritten keine Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten bestand4.
Diese Grundsätze gelten auch für unstatthafte Klagen. Schon sprachlich bezieht sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr nicht allein auf das Versäumen der Klagefrist, sondern allgemein auf offensichtlich („evident“) unzulässige Rechtsbehelfe.
Aus den beiden Beispielsfällen in diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht herzuleiten, dass diese Annahmen nur in solchen Fällen gölten, in denen bei der Klageerhebung bereits die Bestandskraft eingetreten war. Zwar war in den konkreten Beispielsfällen die Bestandskraft bereits eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Aussage über die (Nicht-)Wirkung offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe aber nicht darauf beschränkt. Indem es formuliert, dass ein evident unzulässiger Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auszulösen vermag, bringt es zugleich zum Ausdruck, dass ein zulässiger oder ein nicht evident unzulässiger Rechtsbehelf diesen Effekt noch haben könnte. Das wäre aber nicht der Fall, wenn die Aussage nur Fälle beträfe, bei denen die Bestandskraft bereits eingetreten war.
Auch wenn man mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht auf die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs abstellt, sondern nach Zulässigkeitsvoraussetzungen differenziert, kommt einem Rechtsbehelf gegen einen wegen Fristversäumnis bestandskräftigen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zu5.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 7 B 2.24
- Hess. VGH, Beschluss vom 08.08.2023 – 6 B 762/23; Sächs. OVG, Beschluss vom 16.06.2023 – 6 B 377/21 Rn. 73; BayVGH, Beschluss vom 18.11.2019 – 4 CS 19.18 39, NVwZ-RR 2020, 619; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.1996 – 8 S 1961/95, NVwZ 1997, 594 <597> und Beschlüsse vom 13.12.2016 – 6 S 346/16 – VBlBW 2017, 203; und vom 06.07.1987 – 3 S 1381/87; OVG Bremen, Beschluss vom 01.11.2013 – 2 B 174/13 Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2009 – 8 B 1343.09 .AK Rn. 30; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.08.1987 – Bs VI 31/87, NVwZ 1987, 1002; a. A. BayVGH, Beschluss vom 01.08.2018 – 22 BV 17.05 9, NVwZ-RR 2019, 205 Rn. 27, 35[↩]
- Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 80 Rn.20; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl.2020, § 80 Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/?Schenke, VwGO, 29. Aufl.2023, § 80 Rn. 50; Redeker, in: Redeker/?von Oertzen, VwGO, 17. Aufl.2022, § 80 Rn. 11[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 ?- 1 VR 14.17, NVwZ 2018, 1485 Rn. 23[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 – 7 C 24.92 – DVBl 1993, 256 <258>[↩]
- Schoch, in: Schoch/?Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 80 Rn. 84; Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl.2021, § 80 Rn.19; Puttler, in: Sodan/?Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 80 Rn. 32[↩]










