Der Zweifelssatz gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung. Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.
LesenSchlagwort: Tatfolgen
Strafzumessung – und der hohe Gesamtschaden
Zwar kann im Fall eines hohen Gesamtschadens, der sich aus einer sehr großen Zahl von Kleinschäden zusammensetzt, die Möglichkeit einer Beschränkung des Verfahrensstoffs nach §§ 154, 154a StPO mit Blick auf die rechtsfehlerfreie Erfassung des Schuldumfangs beschränkt sein, wenn keine Taten mit höheren Einzelschäden vorliegen. Eine nähere Bestimmung der Grenzen,
LesenStrafzumessung – und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
Als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB können nur Geschehnisse und Umstände angesehen werden, bei denen feststeht, dass sie durch die Tat verursacht worden sind. Kann das Gericht hierzu keine sicheren Feststellungen treffen, darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Bundesgerichtshof, Beschluss
LesenNachteilige Tatfolgen für den Täter
Nachteilige Folgen sind für den Täter nicht schlechthin strafmildernd. Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 177/16
LesenSexuelle Nötigungen – und die psychologische Behandlung des Opfers
Es kann nicht bereits bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt werden, dass das Opfer infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des Geschehens benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen Zeitraum erstreckten. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht feststeht, dass
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