Strafzumessung – und die vermuteten Spätfolgen der Tat

Der Zweifelssatz gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung. Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.

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Strafzumessung – und der hohe Gesamtschaden

Zwar kann im Fall eines hohen Gesamtschadens, der sich aus einer sehr großen Zahl von Kleinschäden zusammensetzt, die Möglichkeit einer Beschränkung des Verfahrensstoffs nach §§ 154, 154a StPO mit Blick auf die rechtsfehlerfreie Erfassung des Schuldumfangs beschränkt sein, wenn keine Taten mit höheren Einzelschäden vorliegen. Eine nähere Bestimmung der Grenzen,

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Nachteilige Tatfolgen für den Täter

Nachteilige Folgen sind für den Täter nicht schlechthin strafmildernd. Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 177/16

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