Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall unterhält die Arbeitgeberin mehrere Betriebe. Die Arbeitgeberin beabsichtigt, das Softwarepaket Office 365 von Microsoft in allen Betrieben ihres Unternehmens zu nutzen. Das Produkt besteht aus den Desktop-Anwendungen Office 365 ProPlus (jetzt Microsoft 365 Apps) und den Diensten Teams, Yammer, Sway, Planner, Stream, Flow (jetzt Power Automate), Forms, Power Apps und To Do. Die Nutzung der Software soll in Form einer „1-Tenant-Lösung“ erfolgen. Dabei wird das gesamte Unternehmen bezogen auf die elektronische Datenverarbeitung als ein einheitlicher Mandant (Tenant) mit einer zentralen Administration geführt. Die bei der Nutzung der Software erstellten und erhobenen Daten werden in einer einheitlichen Cloud gespeichert. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem unternehmensweiten Einsatz des Softwarepakets im April 2019 zu. Der in einem der Betriebe gebildete, antragstellende Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Einführung und Anwendung des Softwarepakets, zumindest aber von Teilen desselben – mitzubestimmen. Für eine unternehmensweit einheitliche Regelung bestehe keine zwingende technische Notwendigkeit. Die zentralen Administrationsrechte könnten – jedenfalls für einige Module – auf betrieblicher Ebene geregelt und die Anwendung in den einzelnen Betrieben unterschiedlich ausgestaltet werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, einzelne Module unabhängig von der Cloud zu nutzen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln dessen Beschwerde zurückgewiesen1. Und das Bundesarbeitsgericht wies nun auch die Rechtsbeschwerde des antragstellenden Betriebsrats als unbegründet zurück:
Die Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 im Unternehmen unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an2.
Danach handelt es sich bei dem Softwarepaket Office 365 um eine technische Einrichtung in diesem Sinn. Die im Zusammenhang mit einer Verwendung der Desktop-Anwendungen Office 365 ProPlus und den einzelnen Diensten erstellten, anfallenden oder erhobenen Daten können für eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Bei der Einführung und Anwendung der neuen Software handelt es sich um eine Angelegenheit, die mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann.
Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht3. Ob ein zwingendes Erfordernis gegeben ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Gegebenheiten im Unternehmen und in den einzelnen Betrieben. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen4.
Ausgehend hiervon ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die unternehmensweite Nutzung des Softwarepakets Office 365 von Microsoft in Form einer „1-Tenant-Lösung“ erfordere aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Die Administration der Software, die die Arbeitgeberin einführen will, kann nur einheitlich für das gesamte Unternehmen – den sog. Tenant – erfolgen. Entsprechend werden auch die Administrationsrechte zentral vergeben. Dadurch besteht die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit gebietet aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung5.
Der Umstand, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen werden können, führt entgegen der Auffassung des antragstellenden Betriebsrats zu keiner anderen Bewertung. Die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeigneten Komponenten oder Funktionen – die etwa die Erstellung von Verwendungsberichten, Nutzungsanalysen oder Ereignisprotokollen erlauben – sind technisch nicht auf bestimmte Personen oder Personengruppen einschränkbar. So ist der zentrale Administrator zB in der Lage, bei allen Nutzern in den einzelnen Betrieben nachzuverfolgen, zu welchen Zeiten sie mit dem Internet verbunden sind oder waren. Er hat zudem die – technisch nicht einschränkbare – Möglichkeit, auf sämtliche Benutzerdaten aus den Anwendungen des Moduls Office 365 ProPlus zuzugreifen. Auch der Einwand des antragstellenden Betriebsrats, eine zwingende technische Notwendigkeit bestehe allenfalls für die Einführung, nicht aber für die Anwendung, jedenfalls aber nicht für sämtliche Module des Softwarepakets, verfängt nicht. Er übersieht, dass es sich hierbei um eine einheitliche betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit handelt, innerhalb derer eine Aufspaltung der Zuständigkeit auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich ist6. Eine „Verschiebung“ der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat – wie vom antragstellenden Betriebsrat angenommen – findet dadurch nicht statt. Die Zuständigkeit knüpft weiterhin an die jeweilige betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit und damit hier an die Einführung und Anwendung des Softwarepakets Office 365 als „1-Tenant-Lösung“ an.
Unerheblich ist, dass in der Sache für die Nutzung einzelner Module betriebsspezifische Regelungen getroffen werden können. Nach dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung obliegt die Regelung einer Angelegenheit entweder ausschließlich den einzelnen Betriebsräten, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat. Diese gesetzliche Kompetenzverteilung ist zwingend und unabdingbar7. Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, muss er die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln8. Die Betriebsparteien dürfen sich dabei nicht auf diejenigen Aspekte oder Inhalte beschränken, die zwingend einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung bedürfen. Sie haben vielmehr selbst ggf. bestehende örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Ob der Gesamtbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht oder – wie der antragstellende Betriebsrat meint – nicht im erforderlichen Maß ausübt, ist für die Zuständigkeitsverteilung nicht entscheidend.
Ohne Bedeutung ist zudem, dass die Arbeitgeberin Microsoft Office 365 bereits in einzelnen Betrieben des Unternehmens eingeführt hat. Die technisch bedingte Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Regelung ergibt sich aus der zentralen Überwachungsmöglichkeit, die mit dem Einsatz dieser Software verbunden ist. Das Bundesarbeitsgericht muss nicht darüber entscheiden, ob sie auch durch eine unternehmenseinheitliche Nutzung9 bedingt wäre, zumal das Landesarbeitsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 1 ABR 20/21
- LAG Köln 21.05.2021 – 9 TaBV 28/20[↩]
- vgl. etwa BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, Rn. 24 mwN[↩]
- BAG 12.06.2019 – 1 ABR 5/18, Rn. 32, BAGE 167, 43; 18.07.2017 – 1 ABR 59/15, Rn.19 mwN, BAGE 159, 360[↩]
- BAG 18.07.2017 – 1 ABR 59/15 – aaO mwN; 17.03.2015 – 1 ABR 48/13, Rn. 29 mwN, BAGE 151, 117[↩]
- vgl. für die Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrats BAG 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, Rn. 26 f.[↩]
- vgl. BAG 18.07.2017 – 1 ABR 59/15, Rn. 21, BAGE 159, 360; 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, Rn. 33 ff. mwN, BAGE 120, 146[↩]
- BAG 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, Rn. 34 mwN, BAGE 120, 146[↩]
- vgl. BAG 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, Rn. 33, aaO[↩]
- vgl. dazu BAG 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, Rn. 26 f.[↩]
Bildnachweis:
- Microsoft: efes









